Rn. 115

Stand: EL 86 – ET: 02/2010

Die Verlustausschlussregelung des § 55 Abs 6 EStG gilt grundsätzlich auch für Teilwertabschreibungen nach § 6 Abs 1 Nr 2 EStG, soweit der Grund u Boden nach § 55 Abs 1 u 2 EStG angesetzt worden ist (§ 55 Abs 6 S 2 EStG; BFH v 16.10.1997, BStBl II 1998, 185); dies gilt unabhängig davon, ob die Wertminderung lediglich auf Absinken der Grundstückspreise beruht o Folge von tatsächlichen – wertmindernden – Veränderungen am Grundstück ist (s Rn 100). Auch die 1998/99 ergangene BFH-Rspr zur Anwendung der Verlustausschlussklausel bei Veräußerung o Entnahme einer Milchreferenzmenge hat keine Änderung der st Rspr zum Verbot der Teilwert-AfA gebracht (H/H/R, § 55 EStG Rz 118; aA Hiller, INF 1998, 650; Selder in Blümich, § 55 EStG Rz 28.

Entsprechend dem Sinn u Wortlaut der Vorschrift scheidet die Möglichkeit zur Vornahme einer Teilwertabschreibung schon dem Grunde nach aus (glA Leingärtner/Wendt, Kap 29a Rz 120); die Verlustausschlussregelung ist also nicht so zu verstehen, dass lediglich der Verlust aus einer vorgenommenen Teilwertabschreibung nicht berücksichtigt werden könnte (ebenso FG RP v 23.10.1997, EFG 1998, 204 rkr; aA Kleeberg in K/S/M, § 55 EStG Rz G 3 f, sowie von Schönberg, FR 1998, 253 unter Bezugnahme auf das – insoweit nicht eindeutige – Urt des BFH v 08.08.1985, BStBl II 1986, 6).

Für Grund u Boden, der mit dem höheren Teilwert nach § 55 Abs 5 EStG angesetzt bzw nach dem 30.06.1970 entgeltlich angeschafft worden ist, gilt die Verlustausschlussklausel nicht (s Rn 108). Sofern nachträglicher Anschaffungs- o Herstellungsaufwand für Grund u Boden angefallen ist, der mit den Pauschalwerten des § 55 Abs 1 u 2 EStG angesetzt wurde, ist eine Teilwertabschreibung bis zur Höhe des Pauschalwertes zulässig (FG Nds v 30.10.1980, EFG 1981, 134 rkr).

Teilwertabschreibungen können allerdings nur von buchführenden LuF vorgenommen werden; LuF, deren Gewinn nach §§ 13a, § 4 Abs 3 EStG o durch Schätzung ermittelt wird, sind davon ausgeschlossen (§ 6 Abs 1 EStG). Im Hinblick auf § 141 Abs 1 S 2 AO, wonach die Vorschriften der §§ 238, 240 – 242 Abs 1 u 243 – 256 HGB sinngemäß für StPfl gelten, die über § 141 AO buchführungspflichtig sind, kann str sein, inwieweit buchführende LuF verpflichtet sind, bei voraussichtlich dauernder Wertminderung des Grund u Bodens eine Teilwertabschreibung vorzunehmen. Während eine Teilwertabschreibung für den nach § 55 Abs 1 u 2 EStG bewerteten Grund u Boden grundsätzlich ausscheidet, hat es die FinVerw (OFD Münster v 17.01.1991, – S 2173 ESt-Kartei NRW § 13, F 4 Nr 9) mit Hinweis auf die Regelung in R 36 Abs 1 S 5 EStR 2003 zugelassen, dass der LuF auch für Grundstücke, deren Wert dauerhaft gesunken ist, eine Teilwertabschreibung nicht vorzunehmen braucht (glA – wenn auch mit anderer Begründung – Schmidt/Kulosa, § 55 EStG Rz 8: das handelsrechtlich in § 253 Abs 2 S 3 Hs 2 HGB normierte strenge Niederstwertprinzip gelte trotz der Verweisung in § 141 Abs 1 S 2 AO nicht, weil § 6 Abs 1 Nr 2 S 2 EStG als lex specialis ein Abwertungswahlrecht vorsehe; aA Leingärtner/Wendt, Kap 29a Rz 120: Pflicht zur Teilwert-AfA). Entschließt sich der LuF zu einer Teilwertabschreibung, wird ihm zusätzlich das Wahlrecht eingeräumt, diese in Teilschritten vorzunehmen.

 

Beispiel:

Auf Antrag des LuF hat das FA für eine im Flächennutzungsplan seit 1969 als künftiges Gewerbegebiet ausgewiesene Fläche von 10 000 qm einen höheren Teilwert (mit – umgerechnet – 25 EUR/qm) zum 01.07.1970 festgestellt; der Ausgangswert nach § 55 Abs 1 u 2 EStG hätte 2 EUR/qm betragen. Aufgrund geänderter Rahmenplanung erfolgt später eine Einordnung dieser Fläche im Flächennutzungsplan als landw Fläche.

Die Voraussetzungen für eine Teilwertabschreibung liegen unstreitig vor; gleichwohl ist der LuF nach Auffassung der FinVerw nicht verpflichtet, eine Teilwertabschreibung vorzunehmen. Er kann darüber hinaus das entstandene Verlustpotenzial von 23 EUR/qm (230 000 EUR gesamt) beliebig zur Steuergestaltung nutzen.

Zum Nachweis der begehrten Teilwertabschreibung verlangt die FinVerw idR ein Grundstücksgutachten; eine Bezugnahme auf Kaufpreissammlungen bzw das gesunkene allg Preisniveau für landw Nutzflächen in einer bestimmten Region reicht nicht aus (im Einzelnen s Rn 118).

 

Rn. 116

Stand: EL 86 – ET: 02/2010

Hat ein LuF für erworbenen Grund u Boden einen Überpreis bezahlt u begehrt er wegen niedrigerer Wiederbeschaffungskosten zu einem späteren Bilanzstichtag eine Teilwertabschreibung hierauf, so ist zu differenzieren:

- Hat er den Überpreis bewusst aus betriebsfremden, rein persönlichen Überlegungen bezahlt, scheidet die Geltendmachung einer Teilwertabschreibung zu jedem späteren Bilanzstichtag grundsätzlich aus (RFH v 25.09.1929, StuW II 1929 Nr 977; BFH v 25.10.1972, BStBl II 1973, 79; BFH v 12.08.1998, BFH/NV 1999, 305); für diesen (Ausnahme-)Fall liegt dann der Teilwert über dem gemeinen Wert (BFH v 04.01.1962, BStBl III 1962, 186).
- Davon zu unterscheiden ist der Fall, dass der Landwirt wegen der besonderen Beziehung d...

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