Rn. 359

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Aus der in § 51a Abs 2c S 7 EStG normierten Verweisung auf § 44 Abs 5 EStG ergab sich, dass der KiSt-Abzugsverpflichtete für die KiSt als Zuschlag zur KapSt nach den für die Haftung für die KapSt geltenden Regelungen haftete. Das FA war nach § 50b EStG iVm § 193 Abs 2 Nr 1 AO befugt, den ordnungsgemäßen Einbehalt zu prüfen. Den Haftungsbescheid (§ 191 AO) erließ das für den KiSt-Abzugsverpflichteten zuständige Betriebsstätten-FA. Dies leitete nach § 51a Abs 2c S 8 EStG den gezahlten Haftungsbetrag an die jeweilige Religionsgemeinschaft weiter.

Wies der KiSt-Abzugsverpflichtete nach, dass er seine Pflichten weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hatte, war eine Haftung nicht gegeben, § 51a Abs 2c S 7 EStG iVm § 44 Abs 5 S 1 Hs 2 EStG.

 

Rn. 360–364

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

vorläufig frei

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