Rn. 230

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Da niemand verpflichtet ist, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren (Art 140 GG iVm Art 136 Abs 3 S 1 WRV), gibt § 51a Abs 2e S 1 EStG dem Schuldner der KapSt folgerichtig das Recht, beim BZSt schriftlich nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck zu beantragen, dass der automatisierte Datenabruf seiner rechtlichen Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft bis auf schriftlichen Widerruf unterbleibt. In diesem Antrag hat der Schuldner der KapSt seine ID-Nr anzugeben.

Die Eintragung eines Sperrvermerks kann schriftlich oder elektronisch beantragt und widerrufen werden. Der Antrag kann sowohl von einem kistpfl Gläubiger der KapErtr als auch von einem nicht kistpfl Gläubiger der KapErtr gestellt werden, gleich lautende Ländererlasse der obersten FinBeh der Länder vom 19.07.2021, BStBl I 2021, 1014 Rz 48.

Aufgrund des Antrags erteilt des BZSt einen Sperrmerk, der bis zum schriftlichen Widerruf des Schuldners der KapSt wirksam ist.

Das BZSt kann sowohl für den Antrag auf Erteilung des Sperrmerks als auch für den Widerruf ein anderes sicheres Verfahren zur Verfügung stellen (§ 51a Abs 2e S 2 EStG). Stellt das BZSt ein anderes sicheres Verfahren zur Verfügung, kann der Antrag und der Widerruf auf elektronischem Wege erklärt werden (gleich lautende Erlasse der obersten FinBeh der Länder vom 19.07.2021, BStBl I 2021, 1014 Rz 48).

 

Rn. 231–233

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

vorläufig frei

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