Rn. 59

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

Die Zinsfestsetzung erfolgt gemäß § 50d Abs 1a S 7 EStG durch einen schriftlichen Bescheid, auf den die Vorschriften zur Steuerfestsetzung anzuwenden sind (§§ 239, 155 Abs 1, 157 Abs 1 AO). Der Zinsbescheid muss die Zinsen nach Art und Betrag ausweisen, den Zinsgläubiger bezeichnen und eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten.

 

Rn. 60

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

Für den Fall, dass der Freistellungsbescheid aufgehoben, geändert oder berichtigt wird, muss die Zinsfestsetzung entsprechend angepasst werden. Dabei gilt § 233a Abs 5 AO analog (§ 50d Abs 1a S 4 und 5 EStG).

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