Rn. 21

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

§ 50d Abs 1 S 1 EStG enthält den Grundsatz, dass der KapSt-Abzug und der Steuerabzug nach § 50a EStG durch den Schuldner der KapErtr oder Vergütungen auch dann durchzuführen ist, wenn ein DBA, § 43b oder § 50g EStG eine Entlastung von der deutschen Steuer ganz oder teilweise anordnen. Die Steuerfreiheit der Einkünfte wird dabei nicht in Frage gestellt, lässt sich aber in den durch § 50d Abs 1 EStG geregelten Fällen grundsätzlich nur durch Freistellungsbescheid im Erstattungsverfahren durchsetzen.

Ausnahmen von diesem Grundsatz bedürfen einer besonderen Regelung im EStG; zB das Freistellungs- oder Kontrollmeldeverfahren nach § 50d Abs 2 EStG bzw § 50d Abs 5 u 6 EStG.

Zielsetzung des zweistufigen Verfahrens (erst Steuerabzug, dann Erstattung) ist die Sicherung eines eventuellen Steueranspruchs und die Vereinfachung des Steuerabzugsverfahrens durch Prüfung und Beurteilung internationaler Sachverhalte erst im nachgelagerten Erstattungsverfahren durch das BZSt. § 50d Abs 1 S 13 EStG stellt dementsprechend klar, dass sich der Vergütungsschuldner nicht auf Rechte des Gläubigers aus dem DBA berufen kann.

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