Rn. 68

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

Gemäß § 50d Abs 2 S 1 Hs 1 EStG ist die Freistellung im Abzugsverfahren für folgende Fälle möglich:

(1) KapErtr iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG (offene und vGA) an eine Muttergesellschaft im EU-Ausland, die die Voraussetzungen des § 43b EStG erfüllen (dh 10 % Mindestbeteiligung, mindestens 12-monatiger Beteiligungsbesitz).
(2) Vergütungen iSd § 50a Abs 1 EStG; dies sind insb Lizenzzahlungen und Vergütungen für inländische Tätigkeiten von Künstlern, Sportlern und Journalisten.
(3) Zinsen und Lizenzgebühren iSd § 50g EStG. Für diese Fälle sieht jedoch bereits § 50g EStG eine Freistellung im Abzugsverfahren vor, so dass für ein Freistellungsverfahren nach § 50d Abs 2 EStG praktisch kaum Raum bleibt.
(4) KapErtr, die von einer unbeschränkt stpfl KapGes iSd § 1 Abs 1 Nr 1 KStG an eine in einem DBA-Staat ansässige KapGes im Nicht-EU-Ausland geleistet werden und die nach einem DBA einem ermäßigtem oder keinem Steuerabzug unterliegen. Hierbei handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der aus Gleichbehandlungsgründen und zur Wahrung der Verfahrenseinheit ins Gesetz aufgenommen wurde (BT-Drucks 12/1108, 64). Voraussetzungen sind eine unmittelbare Mindestbeteiligung von 10 % und dass die Muttergesellschaft im Staat ihrer Ansässigkeit den Steuern vom Einkommen oder Gewinn unterliegt, ohne davon befreit zu sein. Einige im EU-Bereich durch § 43b EStG vorgesehene Bedingungen gelten hier nicht: zB keine Mindestbesitzzeit, keine Beschränkung auf KapErtr iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG. Da sich die abkommensrechtliche Einordnung der KapErtr als ermäßigt zu besteuernde Dividenden iSd Art 10 OECD-MA regelmäßig nach dem Recht des Anwendestaates (dh Deutschland) richtet, gilt das Freistellungsverfahren auch für Liquidationsraten, die gemäß § 17 Abs 4 S 3 EStG als KapErtr zu behandeln sind.

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