Rn. 80

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

Das Kontrollmeldeverfahren stellt ein Freistellungsverfahren unter vereinfachten Bedingungen dar, welches nach den Regelungen des § 50d Abs 5 u 6 EStG in Fällen geringfügiger Bedeutung bzw einfacher Sachverhaltsermittlung nach Ermächtigung durch das BZSt zur Anwendung kommt. Der Vergütungsschuldner kann bei vorliegender Ermächtigung von sich aus den Steuerabzug ganz oder teilweise unterlassen. Das Vorhandensein einer speziell für einen Vergütungsgläubiger geltenden Freistellungsbescheinigung wie im Verfahren nach § 50d Abs 2 EStG ist nicht notwendig. Jedoch können nach § 50d Abs 5 S 5 EStG gleichzeitig Kontrollmitteilungen an den jeweiligen Ansässigkeitsstaat weitergegeben werden.

 

Rn. 81

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

Sachlich ist das Kontrollmeldeverfahren nach § 50d Abs 5 EStG seit VZ 2009 nur auf Einkünfte iSd § 50a Abs 1 Nr 3 EStG (zB Nutzungsüberlassung von Rechten, Know-how sowie Transferzahlungen für Berufssportler) anwendbar (bis einschließlich VZ 2008: Einkünfte iSd § 50a Abs 4 Nr 2 u 3 EStG aF). Nach § 50d Abs 5 S 2 EStG kann die Ermächtigung in Fällen geringerer steuerlicher Bedeutung erteilt werden. Die FinVerw legt die Geringfügigkeitsgrenze auf Einzelzahlungen von bis zu EUR 5 500 und Gesamtzahlungen von bis zu EUR 40 000 pro Jahr und Gläubiger fest (BMF v 18.12.2002, BStBl I 2002, 1386 Tz III.4.).

 

Rn. 82

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

§ 50d Abs 6 EStG dehnt den sachlichen Anwendungsbereich auf KapErtr iSd § 43 Abs 1 Nr 1 EStG und (seit VZ 2007) Nr 4 EStG aus, wenn sich im Zeitpunkt der Zahlung des KapErtr der Steuerentlastungsanspruch ohne nähere Ermittlung feststellen lässt und soweit § 50d Abs 2 EStG nicht angewendet werden kann. Betroffen sind demnach Dividendenzahlungen (§ 43 Abs 1 Nr 1 EStG iVm § 20 Abs 1 Nr 1 u 2, Abs 2 EStG), die nicht unter das Freistellungsverfahren fallen, sowie Erträge aus ausländischen Lebensversicherungen (§ 43 Abs 1 Nr 4 EStG iVm § 20 Abs 1 Nr 6 EStG), soweit die Entlastungsberechtigung des Gläubigers (dh seine Identität und Abkommensberechtigung) ohne weiteres feststellbar ist. Nach der FinVerw ist dies bei Dividendenzahlungen nur im Falle von Namensaktien, jedoch nicht bei Inhaberaktien der Fall (BMF v 20.05.2009, BStBl I 2009, 645 Tz III.4.; Dividenden auf GmbH-Anteile werden ebenfalls von der Anwendung des Kontrollmeldeverfahrens ausgeschlossen, was zumindest im Hinblick auf die anhand der Gesellschafterlisten ohne größeren Aufwand feststellbare Identität des Dividendenempfängers fraglich erscheint.)

Darüber hinaus ist im Bereich des § 50d Abs 6 EStG eine Geringfügigkeitsgrenze von bis zu EUR 40 000 pro Jahr und Gläubiger zu beachten; eine betragsmäßige Begrenzung von Einzelzahlungen ist nicht vorgesehen (BMF v 20.05.2009, BStBl I 2009, 645 Tz III.5.).

 

Rn. 83

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

Verfahrenstechnisch wird die allg Ermächtigung für das Kontrollmeldeverfahren vom BZSt auf Antrag des Vergütungsschuldners bzw des Schuldners der KapErtr gewährt. Dieser ist auf amtlich vorgeschriebenen Vordruck zu stellen, die Beifügung einer Wohnsitzbestätigung iSd § 50d Abs 4 S 1 EStG ist jedoch gemäß § 50d Abs 5 S 3 EStG nicht notwendig. Die Ermächtigung ist eine Ermessensentscheidung und kann unter Auflagen gewährt werden (§ 50d Abs 5 S 2 und 4 EStG).

Die FinVerw hat zum Kontrollmeldeverfahren ermessensregelnde Verwaltungsanweisungen erlassen (für Einkünfte nach § 50a Abs 1 Nr 3 EStG vgl BMF v 18.12.2002, BStBl I 2002, 1386; für KapErtr iSd § 43 Abs 1 S 1 Nr 1 u 4 EStG vgl BMF v 20.05.2009, BStBl I 2009, 645). Zu den Auflagen gehört danach regelmäßig die Erstellung einer Jahreskontrollmeldung für jeden Gläubiger bis zum 30.04 des Folgejahres für Einkünfte iSd § 50a Abs 1 S 3 EStG (BMF v 18.12.2002, BStBl I 2002, 1386 Tz IV.10.) bzw bis zum 31.05. für Einkünfte iSd § 43 Abs 1 S 1 Nr 1 u 4 EStG (BMF v 20.05.2009, BStBl I 2009, 645 Tz IV.9.).

Das BZSt übermittelt Daten aus den Kontrollmeldungen auf Basis der auskunftsrechtlichen Regelungen an die zuständigen FinBeh der betreffenden Ansässigkeitsstaaten. Mit dem Antrag auf Teilnahme am Kontrollmeldeverfahren gilt die Zustimmung des Gläubigers und des Schuldners zur Weiterleitung der Daten aus den Kontrollmeldungen an den Ansässigkeitsstaat des Gläubigers als erteilt (§ 50d Abs 5 S 5 EStG). Der Schuldner hat den Gläubiger darauf hinzuweisen, dass die deutschen FinBeh Kontrollmitteilungen über die erhaltenen Zahlungen an die FinBeh des Ansässigkeitsstaates übermitteln können (BMF v 18.12.2002, BStBl I 2002, 1386 Tz III.8.; BMF v 20.05.2009, BStBl I 2009, 645 Tz III.7.).

Die Ermächtigung ist als Beleg aufzubewahren (§ 50d Abs 5 S 6 EStG); wie auch beim Freistellungsverfahren nach § 50d Abs 2 EStG bleiben die Anmeldeverpflichtungen des Vergütungsschuldners unberührt (§ 50d Abs 5 S 7 EStG).

 

Rn. 84–85

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

vorläufig frei

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