Rn. 3

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

§ 50c EStG regelte bis zu seiner Aufhebung durch das StSenkG 2001 vom 23.10.00 (BGBl I 2000, 1433) Abzugsbeschränkungen bei ausschüttungsbedingten Teilwertabschreibungen.

In seiner jetzigen Form wurde er durch Art 1 Nr 15 AbzStEntModG vom 02.06.2021 (BGBl I 2021, 1259) eingeführt und beinhaltet das bisher in § 50d Abs 1, 1a, 2, 4 bis 6 EStG aF geregelte Verfahren der Quellensteuerentlastung nach Maßgabe eines DBA oder der §§ 43b, 50g EStG.

In Kraft getreten ist das AbzStEntModG am 09.06.2021 (am Tag nach seiner Verkündung im BGBl), so dass die Regelungen des § 50c EStG grundsätzlich für alle Anträge auf Quellensteuerentlastung gelten, die am 09.06.2021 oder späteren Tagen gestellt wurden.

Abweichend hiervon bestimmt § 52 Abs 47a S 1 EStG, dass § 50c Abs 1 Nr 2 EStG erstmals auf Einkünfte anzuwenden ist, die dem beschränkt StPfl nach dem 31.12.2021 zufließen. Spätestens ab diesem Zeitpunkt enden auch Ermächtigungen für die Durchführung des Kontrollmeldeverfahrens nach § 50d Abs 5 und 6 EStG aF. § 52 Abs 47a S 2 und 3 EStG (geändert durch Art 4 Nr 16 Buchst e Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022, BGBl I 2022, 2294) sehen vor, dass die Vorgaben für eine digitale Antragstellung (§ 50c Abs 5 S 1, 3 und 4 EStG) erstmals für Anträge nach dem 31.12.2022 gelten; für Anträge, die gemäß § 50c Abs 2 oder 3 bis zu diesem Zeitpunkt gestellt werden, ist der amtlich vorgeschriebene Vordruck zu verwenden. § 50d Abs 1 S 7 und 8 in der vor dem 09.06.2021 geltenden Fassung ist bis zum 31.12.2024 anzuwenden (§ 52 Abs 47a S 3 EStG).

 

Rn. 4

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Mit Art 1 Nr 11 ATADUmsG vom 25.06.2021 (BGBl I 2021, 2035) wird § 50c Abs 2 S 3 EStG ergänzt, um zu gewährleisten, dass eine Korrektur der Steueranmeldung in den Fällen möglich ist, in denen eine Freistellungsbescheinigung rückwirkend ab Antragseingang erteilt wird, jedoch im Zeitpunkt der Steueranmeldung noch nicht erteilt war (BT-Drs 19/29848, 63). Die Ergänzung ist anwendbar seit 01.07.2021 (Tag nach Verkündung des ATADUmsG im BGBl am 30.06.2021).

 

Rn. 5–20

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

vorläufig frei

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