Rn. 74

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Die in § 73f EStDV enthaltene Sonderregelung für den Steuerabzug auf Vergütungen für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung von Urheberrechten basiert auf der Ermächtigung des § 50a Abs 6 EStG.

 

Rn. 75

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Bei Urheberrechten zahlt der Vergütungsschuldner oftmals nicht direkt an den jeweiligen Rechteinhaber, sondern an einen Beauftragten, sog Verwertungsgesellschaften wie bspw die Gema oder die VG-Wort.

Um diesbezüglichen Besonderheiten Rechnung zu tragen, hat der Beauftragte anstelle des Vergütungsschuldners die Steuer einzubehalten und abzuführen; der Beauftragte übernimmt zugleich die Funktion des Haftungsschuldners. Dementsprechend zahlt der Vergütungsschuldner die Vergütung ungekürzt an die Verwertungsgesellschaft, und diese behält bei den idR auf Grundlage von Verteilungsplänen erfolgenden Ausschüttungen an beschränkt StPfl die Abzugsteuer ein, für deren Einbehaltung und Abführung sie auch haftet.

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