Tz. 139

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

§ 50a Abs 6 EStG enthält die Ermächtigung zum Erlass einer Rechts-VO. In dieser VO kann bestimmt werden, dass bei Vergütungen für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung von Urheberrechten (§ 50a Abs 1 Nr 3), wenn die Vergütungen nicht unmittelbar an den Gläubiger, sondern an einen Beauftragten geleistet werden, an Stelle des Schuldners der Vergütung der Beauftragte die St einzubehalten und abzuführen hat und für die Einbehaltung und Abführung haftet. Diese Ermächtigung wird durch § 73f EStDV ausgefüllt.

 

Tz. 140

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

In § 73f EStDV werden als mögliche Beauftragte die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) oder andere Rechtsträger genannt. Bei anderen Rechtsträgern ist jedoch Voraussetzung, dass die obersten Fin-Beh der Länder mit Zustimmung des BMF einwilligen, dass diese an die Stelle des Schuldners treten können. Als andere Rechtsträger sind anerkannt

  • die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbh, Hamburg
  • Bild und Kunst, Gesellschaft zur Wahrnehmung und Verwertung der Rechte und Ansprüche bildender Künstler, Bonn
  • Verwertungsgesellschaft Wort, München

Die Vorschriften zur Anmeldung, Abführung und Haftung der Abzug-St (s § 50a Abs 5 EStG, §§ 73d und 73e EStDV) gelten für die Beauftragten entspr.

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