Rn. 13

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Nach § 50a Abs 1 Nr 2 EStG ist die ESt bei Einkünften aus der inländischen Verwertung von Darbietungen iSd § 50a Abs 1 Nr 1 EStG im Wege des Steuerabzugs zu erheben.

 

Rn. 14

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Der unbestimmte Rechtsbegriff der Verwertung kann als Ausnutzung einer an einem anderen Ort und/oder zu einer anderen Zeit stattgefundenen Darbietung verstanden werden. Ein Bsp stellt die Übertragung eines Musikkonzertes im Fernsehen dar.

 

Rn. 15

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Die Verwertung muss inländische Darbietungen iSd Nr 1 des § 50a Abs 1 EStG betreffen (s Rn 5ff). Es handelt sich dabei um eine abschließende Aufzählung der einer Verwertung zugrundeliegenden Darbietungen. Ferner muss auch die Verwertung selbst im Inland erfolgen. Mithin besteht das Erfordernis eines doppelten Inlandsbezugs. Dem Steuerabzug nach § 50a Abs 1 Nr 2 EStG unterliegen daher weder die inländische Verwertung ausländischer Darbietungen noch die ausländische Verwertung inländischer oder ausländischer Darbietungen.

Der Verwertungsort ist regelmäßig der Ort, an dem sich die Personen befinden, denen die Darbietung durch die Verwertung zugänglich gemacht wird, mithin die Verwertungshandlung vollzogen wird (s BMF v 25.11.2010, BStBl I 2010, 1350 Tz 19). Die Verwertungshandlung grenzt die Verwertung nach § 50a Abs 1 Nr 2 EStG von der Darbietung nach Abs 1 Nr 1 ab. Von der Verwertung nach Abs 1 Nr 2 werden nur solche zusätzlichen Handlungen erfasst, die nicht bereits durch die für die Ausübung der Darbietung selbst gezahlte Vergütung abgegolten sind.

 

Rn. 16

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Unerheblich ist, wer als Verwertender qualifiziert. Mangels tatbestandlicher Eingrenzung werden sowohl die Darbietenden als auch Dritte erfasst. Ebenso unmaßgeblich ist, an welchen Adressatenkreis sich die inländischen Verwertungstätigkeiten richten.

 

Rn. 17

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Der Verwertungstatbestand des § 50a Abs 1 Nr 2 EStG ist subsidiär gegenüber dem Tatbestand nach § 50a Abs 1 Nr 3 EStG. Folglich ist bei einer Verwertung durch die Überlassung von Rechten der Steuerabzug nach § 50a Abs 1 Nr 3 EStG vorzunehmen (s BMF v 25.11.2010, BStBl I 2010, 1350 Tz 21ff).

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