Rn. 10

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Soweit für die Besteuerung der beschränkt StPfl Einkünfte zu ermitteln sind und nicht wie beim (abgeltenden) Quellensteuerabzug grds an die Einnahmen angeknüpft wird, gelten die allg Vorschriften:

  • Anwendung des objektiven Nettoprinzips und
  • Abstellen auf die Veranlassung von BA und WK.
 

Rn. 11

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Die Aufwendungen müssen aber für Zwecke ihrer Abziehbarkeit mit inländischen Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (§ 50 Abs 1 S 1 EStG). Dies ist dann der Fall, wenn die BA und WK durch eine Tätigkeit oder Leistung veranlasst sind, die der Erzielung der jeweiligen inländischen Einkünfte dienen. Dementsprechend können grds auch vorweggenommene und nachträgliche Aufwendungen abziehbar sein (s etwa BFH v 24.04.1992, BStBl II 1992, 666). Die Abziehbarkeit setzt keinen unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang iSd § 3c EStG voraus, sodass bspw auch indirekte Kosten in Gestalt anteiliger Gemeinkosten berücksichtigt werden können. Eine Veranlassung von Aufwendungen durch nicht steuerbare andere Einkünfte reicht hingegen nicht aus. Die allg Abgrenzungsvorschrift des § 12 EStG ist zu beachten.

 

Rn. 12

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

WK-Pauschbeträge nach § 9a EStG werden grds zum Abzug zugelassen. Bei beschränkt stpfl ArbN, die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit iSd § 49 Abs 1 Nr 4 EStG beziehen, werden die Pauschbeträge bei nur zeitanteiligem Zufließen der Einkünfte – notfalls tagesgenau – entsprechend gekürzt (§ 50 Abs 1 S 6 EStG). Der Abzug von erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten ist auf der Grundlage von § 10 Abs 1 Nr 5 EStG für beschränkt stpfl ArbN möglich (§ 50 Abs 1 S 5 u 6 EStG). Der Sparer-Pauschbetrag gemäß § 20 Abs 9 EStG ist zu berücksichtigen.

 

Rn. 13

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Im Falle der Veranlagung, nicht aber beim abgeltenden Steuerabzug nach § 50 Abs 2 S 1 EStG, ist bei der Ermittlung der Summe der Einkünfte ein Verlustausgleich nach § 2 Abs 3 EStG ohne Einschränkung möglich. Ebenfalls kann ein Verlustabzug gemäß § 10d EStG vorgenommen werden.

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