Rn. 34

Stand: EL 152 – ET: 08/2021Stand: EL 152 – ET: 08/2021

§ 50 Abs 2 S 2 Nr 2 Hs 1 EStG hebt die Abgeltungswirkung des Steuerabzugs zu Lasten des StPfl für die Fälle auf, in denen nachträglich festgestellt wird, dass zu Unrecht von einer unbeschränkten StPfl ausgegangen wurde, in Wirklichkeit aber beschränkte StPfl vorlag. Unerheblich ist hierbei, ob die Annahme der unbeschränkten StPfl tatbestandsseitig auf § 1 Abs 2 3 EStG oder § 1a EStG beruhte. Ebenfalls irrelevant ist, ob die FinBeh das Fehlen der Voraussetzungen für eine unbeschränkte StPfl bereits vorher hätte bemerken können. Es gelten mithin andere Grundsätze als bei den iRd § 173 AO erforderlichen neuen Tatsachen.

 

Rn. 35

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Die Norm soll die Nacherhebung der Abzugsteuer nach den Regeln der beschränkten StPfl ermöglichen.

 

Rn. 36

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

In der Praxis bedeutsam ist die Regelung idR nur bei der LSt. So ist eine Nacherhebung der Abzugsteuer nach den Regeln der beschränkten StPfl möglich, wenn beim Steuerabzug iRd unbeschränkten StPfl Vergünstigungen wie bspw das Ehegatten-Splitting gewährt worden sind, die bei beschränkter StPfl nicht zu gewähren wären. § 50 Abs 2 S 2 Nr 2 Hs 2 EStG ordnet die sinngemäße Anwendung des § 39 Abs 7 EStG an, wonach ua zu wenig einbehaltene LSt vom ArbN nachgefordert werden kann, wenn sie die Bagatellgrenze von EUR 10 übersteigt.

 

Rn. 37

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

In Bezug auf fehlerhafte Vornahme des KapSt-Abzugs bzw des Steuerabzugs auf Vergütungen nach § 50a EStG dürfte die Nachforderung auch ohne die Vorschrift des § 50 Abs 2 S 2 Nr 2 EStG möglich sein, weil bei der KapSt der Steuerabzug zwischen unbeschränkter und beschränkter StPfl idR nicht divergiert und für den Steuerabzug nach § 50a EStG eine Nachforderung nach § 50a Abs 5 EStG erfolgen kann.

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