Rn. 49

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Der Grundfall einer abweichenden steuerlichen Qualifikation des KapVerm umfasst insbesondere die abweichende Einordnung eines Finanzinstruments als EK und FK (hybrides Finanzinstrument). Ausweislich der Gesetzesmaterialien wird diesbezüglich exemplarisch Bezug auf Hybridanleihen und Genussrechtsinstrumente genommen. Darüber hinaus werden von § 4k Abs 1 S 1 EStG auch Substitutionszahlungen für Dividenden oder Zinsen, wie zB Kompensationszahlungen im Rahmen einer Wertpapierleihe oder eines Wertpapierpensionsgeschäfts, erfasst (BT-Drucks 19/28652, 34).

 

Rn. 50–51

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

vorläufig frei

 

Rn. 52

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

 

Beispiel zur abweichenden steuerlichen Qualifikation:

Die im Inland ansässige B-GmbH ist eine 100 %ige Tochtergesellschaft der im Staat A ansässigen A-Co. Die A-Co hat ein hybrides Finanzinstrument an die B-GmbH ausgereicht, welches aus deutscher steuerlicher Perspektive als FK-Instrument qualifiziert, während Staat A dieses als EK-Instrument ansieht.

Aufgrund der Qualifikation als EK-Instrument im Staat A folgt, dass die entsprechenden Erträge aufgrund eines Dividendenfreistellungssystems in Staat A vollständig freigestellt und demnach nicht besteuert werden.

Grafisch stellt sich der Sachverhalt wie folgt dar:

Die auf das hybride Finanzinstrument zu leistenden Vergütungen sind auf Ebene der inländischen B-GmbH grds als Zinsaufwand für steuerliche Zwecke abzugsfähig.

Es liegt eine abweichende steuerliche Qualifikation des KapVerm in Form des hybriden Finanzinstruments im Inland (FK-Instrument) und im Staat A (EK-Instrument) vor, woraus sich auf Ebene der A-Co eine Steuervergünstigung in Form einer vollständigen Nichtbesteuerung der den Aufwendungen korrespondierenden Erträgen ergibt. Folglich liegt eine D/NI-Inkongruenz vor.

Da es sich darüber hinaus bei der B-GmbH und der A-Co um sich nahestehende Personen iSd § 4k Abs 6 S 1 EStG handelt, kommt § 4k Abs 1 S 1 EStG zur Anwendung.

Im Ergebnis wird durch die Anwendung von § 4k Abs 1 S 1 EStG der steuerliche BA-Abzug für die aufgrund des hybriden Finanzinstruments zu leistenden Aufwendungen auf Ebene der B-GmbH für steuerliche Zwecke vollumfänglich versagt.

 

Rn. 53–54

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

vorläufig frei

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