Rn. 22
Stand: EL 158 – ET: 06/2022
Vom sachlichen Anwendungsbereich iSd § 4k EStG werden von § 4k Abs 1–3 EStG folgende D/NI-Inkongruenzen erfasst:
- § 4k Abs 1 EStG erfasst D/NI-Inkongruenzen im Kontext mit hybriden Finanzinstrumenten, namentlich mit KapVerm (hierzu s Rn 43–67).
- § 4k Abs 2 S 1 EStG versagt den BA-Abzug im Inland für steuerliche Zwecke für Aufwendungen im Rahmen von Leistungsbeziehungen zwischen einem hybriden Rechtsträger und seinem Anteilseiger oder zwischen Betriebsstätten eines Unternehmens, soweit die korrespondierenden Erträge auf Grund einer abweichenden steuerlichen Behandlung des Rechtsträgers oder einer abweichenden Gewinnaufteilung zwischen den Betriebsstätten keiner tatsächlichen Besteuerung unterliegen (hierzu s Rn 68–95).
- § 4k Abs 3 EStG erfasst solche D/NI-Inkongruenzen, welche daraus resultieren, dass umgekehrt hybride Rechtsträger im Staat ihrer Errichtung als transparent und im Staat der unmittelbar oder mittelbar Beteiligten als intransparent qualifiziert werden. Darüber hinaus fallen unter § 4k Abs 3 EStG auch D/NI-Inkongruenzen, welche auf Grund einer abweichenden Zuordnung von Erträgen zu einzelnen Unternehmensteilen (Betriebsstätten) entstehen (hierzu s Rn 96–99).
Rn. 23
Stand: EL 158 – ET: 06/2022
vorläufig frei
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