Rn. 140
Stand: EL 158 – ET: 06/2022
Gemäß der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 19/28652, 40) setzt § 4k Abs 6 S 3 EStG den Art 2 Abs 9 Unterabs 2 Buchst c ATAD iVm Art 2 Abs 11 ATAD um und definiert den Begriff der strukturierten Gestaltung für Zwecke des § 4k EStG. Eine strukturierte Gestaltung iSd § 4k Abs 6 S 1 EStG liegt dann vor, sofern
Zitat
"der steuerliche Vorteil, der sich ohne die Anwendung der vorstehenden Absätze ergeben würde, ganz oder zum Teil in die Bedingungen der vertraglichen Vereinbarungen eingerechnet wurde oder die Bedingungen der vertraglichen Vereinbarungen oder die den vertraglichen Vereinbarungen zugrunde liegenden Umstände darauf schließen lassen, dass die an der Gestaltung Beteiligten den steuerlichen Vorteil erwarten konnten".
Rn. 141
Stand: EL 158 – ET: 06/2022
Demnach ist eine strukturierte Gestaltung iSd § 4k Abs 6 S 3 EStG grds dann anzunehmen, sofern ein steuerlicher Vorteil aus einer Besteuerungsinkongruenz, welcher sich ohne Anwendung von § 4k Abs 1–5 EStG ergäbe, entweder
- ganz oder teilweise in die Bedingungen der vertraglichen Vereinbarungen eingerechnet wurde oder
- diese oder die ihnen zugrundeliegenden Umstände darauf schließen lassen, dass die an der Gestaltung Beteiligten den steuerlichen Vorteil erwarten konnten.
Rn. 142
Stand: EL 158 – ET: 06/2022
Ein Nahestehen zwischen den Beteiligten ist nicht erforderlich. Folglich können auch fremde Dritte an einer strukturierten Gestaltung iSd § 4k Abs 6 S 3 EStG involviert sein.
Rn. 143
Stand: EL 158 – ET: 06/2022
Im Rahmen des § 4k Abs 6 S 4 EStG wurde eine Ausnahme geschaffen, wonach ein StPfl nicht als Teil einer strukturierten Gestaltung behandelt wird,
Zitat
"wenn nach den äußeren Umständen vernünftigerweise nicht davon auszugehen ist, dass ihm der steuerliche Vorteil bekannt war und er nachweist, dass er nicht an dem steuerlichen Vorteil beteiligt wurde".
Ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 19/28652, 41) kann dies insbesondere bei Anleihen der Fall sein, welche über eine anerkannte Börse an fremde Dritte ausgegebenen werden und bei denen der Zins so berechnet ist, dass dieser auch für Anleger, bei welchen die Zinserträge regulär besteuert werden, attraktiv ist.
Rn. 144–145
Stand: EL 158 – ET: 06/2022
vorläufig frei
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