Rn. 9

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Eine weitere Ausnahme von der Anwendung der Lizenzschranke gemäß § 4j Abs 1 S 1 u 2 EStG enthält § 4j Abs 1 S 5 EStG. Danach greift die Lizenzschranke zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung nicht, insoweit aufgrund der aus den Aufwendungen resultierenden Einnahmen ein Hinzurechnungsbetrag iSd § 10 Abs 1 S 1 AStG anzusetzen ist.

 

Beispiel:

Die inländische D-GmbH leistet an ihren im Ausland ansässigen 100 %igen Anteilseigner (ForCo) eine fremdvergleichskonforme Lizenzgebühr für das Recht zur Nutzung immaterieller WG, die ForCo kürzlich entgeltlich erworben hat. Das Steuersystem des Ansässigkeitsstaats von ForCo weist einen generellen KSt-Satz iHv 25 % auf. Für Lizenzeinkünfte greift jedoch ein begünstigter KSt-Satz von nur 5 %, und zwar ohne Implementierung des modifizierten Nexus-Ansatzes. Alleiniger Anteilseigner von ForCo ist die in Deutschland ansässige M-AG.

Grds greift die Lizenzschranke nach § 4j Abs 1 S 1 EStG, da auf Ebene von ForCo die Lizenzeinnahmen niedriger als mit dem generellen KSt-Satz und unter 25 % versteuert werden. Der Nexus Escape nach § 4j Abs 1 S 4 EStG ist nicht eröffnet. Der Abzug der Lizenzaufwendungen ist jedoch gemäß § 4j Abs 1 S 5 EStG möglich, da die korrespondierenden Lizenzeinnahmen von ForCo als niedrigbesteuerte passive Einkünfte (§ 8 Abs 1 u 3 AStG) zu dem Ansatz eines Hinzurechnungsbetrags iSd § 10 Abs 1 S 1 AStG auf Ebene der M-AG führen.

Infolge der Verwendung des Begriffs "insoweit" ist die Anwendung der Lizenzschranke nur dann vollumfänglich ausgeschlossen, wenn sämtliche der mit den Lizenzaufwendungen korrespondierenden Lizenzeinnahmen der Hinzurechnungsbesteuerung unterliegen.

Wegen der Verwendung der Präsens-Form "anzusetzen" bestehen keine zeitlichen Restriktionen hinsichtlich des Ansatzes des Hinzurechnungsbetrags. Insb ist ein Escape nach § 4j Abs 1 S 5 EStG daher auch dann möglich, wenn erst im Rahmen einer in späteren Jahren erfolgenden Bp eine Hinzurechnungsbesteuerung festgestellt wird.

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