Rn. 296

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Eine v Gesetzgeber vielleicht beabsichtigte Vermeidung von möglichen Gestaltungen könnte ggfs im Rechtsinstitut der Sonder-BE gesehen werden. Bei Körperschaften (KapGes) als "vorgeordnete" Rechtsperson der PersGes unterliegt die Zinszahlung der PersGes an die KapGes (als Mitunternehmerin) nicht der Abzugsbeschränkung, da sie den "maßgeblichen Gewinn" iSd § 4h Abs 3 S 2 EStG nicht gemindert hat (s Rn 136). Darauf könnte der Satz in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 16/4841, 48) gemünzt sein: "und damit § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG für die Zinsaufwendungen der Gesellschaft keine Anwendung findet" (vgl hierzu Wagner/Fischer, BB 2007, 1813). Dh: Im speziellen Fall der nachgeordneten PersGes iSd § 4h Abs 2 S 2 EStG soll die korrespondierende Zinseinnahme des Gesellschafters für die Anwendung der Zinsschranke ausgehebelt werden.

 

Rn. 297

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Ob dies v Gesetzgeber beabsichtigt war, muss offen bleiben. Der Gesetzeswortlaut u das System der Mitunternehmerbesteuerung sprechen eindeutig dagegen ("gilt für die Gesellschaft", dh die mitunternehmerische PersGes). Deshalb wird dieser Auslegung hier der Vorzug gegeben.

Dafür spricht allenfalls der vergleichsweise reduzierte Anwendungsbereich dieser Norm. Die "entsprechende" Geltung von § 8a Abs 2 u 3 KStG würde sich auf die Darlehensgewährung durch dem Gesellschafter (Körperschaft) nahestehende Personen (zB weitere Tochtergesellschaft) o einen rückgriffsberechtigten Dritten (Bank mit Bürgschaftssicherung der "vorgeordneten" Körperschaft) – allerdings nicht für eine konzernangehörige Gesellschaft – beschränken.

 

Rn. 298–300

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

vorläufig frei

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