Rn. 104

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Die Konzernklausel in § 4h Abs 2 S 1 Buchst b EStG ist die zweite Ausnahmeregelung iRd Zinsschranke. Diese greift, wenn der betreffende Betrieb nicht o nur anteilig zu einem Konzern gehört.

Ziel der Konzernklausel ist es, konzernfreien Betrieben den vollumfänglichen BA-Abzug für Zinsaufwendungen zu ermöglichen ("Stand-Alone-Klausel"). Insb Einzelunternehmer sowie im Streubesitz befindliche KapGes, die jeweils keine eigenen Beteiligungen halten, sind ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 16/4841, 48) typische Adressaten dieser Befreiungsvorschrift. Die Ausnahme zum Ausschluss des nach § 4h Abs 1 S 1 EStG erhobenen Missbrauchsverdachts wird für Körperschaften o einer Körperschaft nachgeordneten Mitunternehmerschaft gem § 8a Abs 2 KStG (iVm § 4h Abs 2 S 2 EStG) durch eine Gegenausnahme für den Fall der sog schädlichen Gesellschafterfremdfinanzierung eingeschränkt.

 

Rn. 105

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Die Prüfung der Konzernzugehörigkeit ist nach § 4h Abs 3 S 5 u 6 EStG vorzunehmen, im Rahmen dessen der Konzernbegriff eigenständig u unabhängig v Bilanzrecht definiert wird, wobei ein iSd Zinsschranke erweiterter Konzernbegriff zugrunde zu legen ist. Dabei ist es ausreichend, sofern eine Begriffsalternative entweder nach § 4h Abs 3 S 5 EStG o nach § 4h Abs 3 S 6 EStG greift. Es muss sich jedoch stets um mindestens zwei Betriebe iSd Zinsschranke handeln. Ausweislich der Gesetzesbegründung ist für die Konzernabgrenzung der Zinsschranke jeweils der größtmögliche Konsolidierungskreis heranzuziehen.

Für weitere Ausführungen zur Konzernzugehörigkeit s Rn 165ff.

 

Rn. 106–107

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

vorläufig frei

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