Rn. 13

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Die Zinsschranke kommt nicht zur Anwendung, soweit einer der drei in § 4h Abs 2 S 1 EStG genannten Ausnahmetatbestände (u bei Körperschaften keine Rückausnahme nach § 8a KStG) vorliegt:

 

Rn. 14–15

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

vorläufig frei

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