Rn. 1

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

IRd Unternehmensteuerreform 2008 (UntStRefG 2008 v 14.08.2007, BStBl I 2007, 630) wurde neben der Absenkung der GewSt-Messzahl u der Einführung der Thesaurierungsbegünstigung für Personenunternehmer ua auch der KSt-Tarif herabgesetzt. Um den damit einhergehenden Steuerausfällen entgegenzuwirken, wurde in diesem Zuge ua das Instrument der Zinsschranke in § 4h EStG als Gegenfinanzierungsmaßnahme eingeführt.

 

Rn. 2

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 16/4841, 1) geht hervor, dass eines der Kernelemente der Unternehmensteuerreform als längerfristige Sicherung des deutschen Steuersubstrats definiert ist u das Rechtsinstitut der Zinsschranke zur Bekämpfung steuerminimierender Gestaltungen dienen soll. Insb soll durch das Instrumentarium der Zinsschranke verhindert werden, dass Konzerne in Deutschland erwirtschaftete Erträge mittels grenzüberschreitender konzerninterner FK-Finanzierung ins Ausland transferieren. Die Vorschrift soll somit "echte Missbrauchsfälle" bzw Fälle der exessiven Fremdfinanzierung durch die Beschränkung des steuerlichen BA-Abzugs für Zinsaufwendungen erfassen.

 

Rn. 3–4

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

vorläufig frei

 

Rn. 5

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Das fiskalische Ziel ist im Rahmen dessen auf nachfolgende Finanzierungsstrukturen gerichtet (Welling, FR 2007, 737; ähnlich Neumann, EStB 2007, 292; Rödder, Beiheft zu DStR 2007, Heft 40, 6):

  • Down-stream-Inbound: Darlehensfinanzierung durch die Auslandsmutter der inländischen Tochter mit Zinsaufwand in Deutschland.
  • Up-stream-Inbound: Darlehensgewährung der ausländischen Tochter an die inländische Mutter mit Zinsaufwand in Deutschland u (Rück-)Ausschüttung des Zinsertrages im Ausland nach Deutschland, wo die Dividende im Ergebnis zu 95 % steuerfrei ist.
  • Outbound: Finanzierung des Erwerbs einer ausländischen Tochtergesellschaft bei der inländischen Muttergesellschaft durch Bankkredit; dem Zinsaufwand im Inland steht eine im Ergebnis zu 95 % steuerfreie Dividende aus dem Ausland gegenüber.
 

Rn. 6

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Umgekehrt will der Gesetzgeber drei Unternehmenstypen verschonen (Homburg, FR 2007, 725):

  • kleine inländische Unternehmen durch eine Freigrenze;
  • große konzernfreie inländische Unternehmen durch die Konzernklausel; und
  • große Inlandskonzerne durch die Konzernklausel in Verbindung mit der Organschaft, die den gesamten Konzern zu einem einzigen Betrieb iSd Zinsschranke deklariert.
 

Rn. 7

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Im Grunde ist der gesetzgeberische Versuch der Beschränkung von missbräuchlichen Gewinnverlagerungen mittels grenzüberschreitender Fremdfinanzierungskonstruktionen bei international verbundenen Unternehmen nachvollziehbar. ME ist die gesetzliche Regelung in § 4h EStG allerdings zu weitreichend u entsprechend stark überschießend, da von der Zinsschranke regelmäßig weit mehr als missbräuchliche Unternehmensfinanzierungen erfasst werden.

 

Rn. 8–9

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

vorläufig frei

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