Rn. 80
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
§ 36 Abs 5 S 4 Nr 2 EStG weist die Veräußerung von Betrieben oder Teilbetrieben ebenso wie deren (aktive) Verlagerung in einen Nicht-EU-/EWR-Staat iS § 36 Abs 5 S 1 EStG als schädliche Ereignisse aus. Dies gilt gleichermaßen bei Beendigung des unternehmerischen Engagements durch Einstellung von Betrieben/Teilbetrieben. § 16 Abs 3a EStG iVm § 36 Abs 5 Nr 2 EStG (Widerruf der Stundung) gehen hier § 4g EStG vor (vgl Wied in Blümich, § 4g EStG Rz 6 (März 2021)).
Rn. 81–85
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
vorläufig frei
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