Rn. 40

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

§ 4g EStG enthält bzgl der entstrickten WG keine Einschränkungen mehr. Ein Ausgleichsposten kann für sämtliche WG gebildet werden – sowohl für WG des AV als auch des UV, für materielle ebenso wie für immaterielle, für abnutzbare ebenso wie für nicht abnutzbare WG. Die Begünstigungsfähigkeit ist zudem unabhängig von der tatsächlichen Restnutzungsdauer der WG, dh die Bildung eines Ausgleichpostens ist auch möglich, wenn die Restnutzungsdauer des WG fünf Jahre deutlich unter- oder übersteigt. Auch Sachgesamtheiten kommen in Betracht. Dem Wortlaut des Gesetzes nach ist dabei für jedes WG der Sachgesamtheit als kleinste bilanzierungsfähige Einheit ein separater Ausgleichsposten zu beantragen und zu bilden.

 

Rn. 41–42

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

vorläufig frei

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