a) Regelauflösungszeitraum

 

Rn. 60

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Der Ausgleichsposten ist regelmäßig im Jahr der Bildung und den folgenden vier Wj mit je 20 % aufzulösen. Die Auflösung erfolgt unabhängig von der Restnutzungsdauer des WG, von dessen Abnutzbarkeit und ebenso unabhängig vom konkreten Zeitpunkt der Entstrickung im Wj zwingend über fünf Wj. Eine Zwölftelung im Bildungsjahr erfolgt nicht. Wj kann auch ein Rumpf-Wj sein.

 

Beispiel:

Überführung eines WG ins EU-Ausland am 01.10.01

Bildung des Ausgleichspostens in 01 mit 100

 
Auflösung in 01 20
Auflösung in 02–05 je 20 80
  100

Bei veranlagungszeitraumbezogener Betrachtung wird der Ausgleichsposten im Ergebnis nicht iHv 100 %, sondern nur iHv 80 % des Entstrickungsgewinns gebildet, für 20 % des Entstrickungsgewinns erfolgt kein Besteuerungsaufschub. Enden in einem VZ zwei Wj, führt dies zur Versteuerung von 40 % des Entstrickungsgewinns im betreffenden VZ (Endert in Frotscher/Geurts, § 4g EStG Rz 25 (Oktober 2020)).

 

Rn. 61

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

vorläufig frei

b) Buchmäßige Abwicklung

 

Rn. 62

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Buchmäßig stellt sich die Abwicklung der Ausgleichspostenbildung (s Rn 60 Beispiel) unter Berücksichtigung der Steuerlatenz (nur inländische Seite) bei einem Steuersatz von 30 % wie folgt dar:

In 01:

 
IFRS/HGB-Bilanz   StB-Nebenrechnung ("Verzeichnis")
            (1) Anlage 100 EK 100
            (2) EK 100 Ausgleich 100
            (3) Ausgleich 20 EK 20
(4) EK 24 Passive Steuerlatenz 24            
(5) EK 6 Geld 6            
 
(1) Aufdeckung stiller Reserven in 01: Anlage 100 an EK (= Gewinn)
(2) Ausgleichsposten in 01: per EK (= Gewinn) an Ausgleichsposten
(3) Auflösung Ausgleichsposten in 01: per Ausgleichsposten an EK (= Gewinn)
(4) Passive Steuerlatenz: in 01 30 % von 80 = 24: per EK (= Gewinn) an Passive Steuerlatenz
(5) Laufende Steuer 30 % von 20: per Steueraufwand (EK) an Geld

Anmerkung: Der Steueraufwand in der IFRS/HGB-Bilanz setzt sich zusammen aus:

 
  • laufender Steuer 30 % von 20
6
  • latenter Steuer 30 % von 80
24
  30

Die Steuerlatenzrechnung bewirkt eine periodengerechte Zuordnung des ausgewiesenen Steueraufwands zu dem die Steuerbelastung auslösenden Überführungsvorgang in 01. Zusätzlich zu berücksichtigen wären aktive latente Steuern infolge Buchwerterhöhung des entstrickten WG.

In 02:

 
IFRS/HGB-Bilanz   StB-Nebenrechnung ("Verzeichnis")
            (1) Ausgleich 20 EK 20
(2) Passive Steuerlatenz 24 EK 6            
(3) EK 6 Geld 6            
 
(1) Auflösung Ausgleichsposten in 02: per Ausgleichsposten an EK (= Gewinn)
(2) Auflösung Steuerlatenz in 02: per passive Steuerlatenz an EK (= Gewinn)
(3) Laufende Steuer: 30 % von 20: per Steueraufwand (EK) an Geld

Anmerkung: In der IFRS-Bilanz wird kein Steueraufwand ausgewiesen, da der Steuereffekt der Überführung des WG in die ausländische Betriebsstätte schon 01 vollumfänglich erfasst worden ist.

 

Rn. 63

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Die vorstehend abgebildete Steuerlatenzrechnung berücksichtigt nur die deutsche Besteuerung (des Stammhauses). Sie ist zu ergänzen auf der Grundlage des Besteuerungssystems, das für die ausländische Betriebsstätte maßgeblich ist. Im einfachsten Fall übernimmt das Ausland die stillen Reserven nach Maßgabe des § 4g Abs 1 S 1 EStG. Es ergeben sich folgende Buchungen bei einem angenommenen Steuersatz von 20:

In 01:

 
IFRS/HGB-Bilanz   StB-Nebenrechnung ("Verzeichnis")
(3) Aktive Steuerlatenz 16 EK (= Gewinn) 16   (1) Anlage 100 EK 100
(4) Geld 4 EK (= Steuerminderung) 4   (2) EK 20 Anlage 20
                     
 
(1) Einbuchung stille Reserven in 01: Anlage 100 an EK (= erfolgsneutral)
(2) Abschreibung 20 % linear: per EK (= Gewinn) an Anlage
(3) Aktive Steuerlatenz (20 % von 80) = 16: per aktive Latenz an EK (= Gewinn)
(4) Laufende Steuerermäßigung aus AfA 20 % von 20 = 4: per Geld an EK (= Steuerminderung)

Anmerkung: Der Steuerminderungsbetrag in IFRS/HGB setzt sich zusammen aus

 
laufender Steuer 20 % von 20 AfA 4
latenter Steuer 20 % von 80 16
  20

Der Abschreibungsverlauf im Ausland ist hier synchron mit der Auflösung des Ausgleichspostens dargestellt – was in der Realität selten der Fall sein dürfte. Im IFRS/HGB-Einzelabschluss für 01 wird per Saldo 10 (30 ./. 20) als Steueraufwand ausgewiesen. Es handelt sich im Beispielsfall um einen IFRS-Einzelabschluss. Im HGB-Einzelabschluss besteht nach § 274 Abs 2 HGB zur Bildung einer aktiven Steuerlatenz ein Wahlrecht.

 

Rn. 64

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

vorläufig frei

c) Fälligkeit der Jahresraten

 

Rn. 65

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Die erste Jahresrate der gestreckten Entstrickungssteuer ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten (§ 36 Abs 5 S 2 Hs 1 EStG). Die verbleibenden Jahresraten sind nach § 36 Abs 5 S 2 Hs 2 EStG idF ATADUmsG v 25.06.2021 jeweils erst am 31.07. der Folgejahre fällig (zuvor Fälligkeit jeweils bereits zum 31.05.). Die Jahresraten sind nicht zu verzinsen (§ 36 Abs 5 S 3 Hs 1 EStG).

 

Rn. 66

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Da nach der Regelungstechnik des § 4g EStG (Ausgleichsposten statt Stundungsregelung) im Entstrickungszeitpunkt ein Steueranspruch...

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