Rn. 16

Stand: EL 151 – ET: 06/2021

§ 4e EStG: Übernimmt ein Pensionsfonds eine bestehende Versorgungsverpflichtung oder Versorgungsanwartschaft vollständig oder teilweise, ordnet § 4e Abs 3 EStG eine Aufwandsstreckung über 10 Jahre an. Als lex specialis geht § 4e EStG den (stärker belastenden) Anordnungen des § 4f EStG vor.

§ 5 Abs 7 EStG: Bei der Übertragung von Verpflichtungen steht § 4f EStG für die Ebene des Übertragenden in engem sachlichem Zusammenhang mit § 5 Abs 7 EStG für die Ebene des Übernehmenden. Für den Übernehmenden führt der Umstand, dass die Verpflichtung beim ursprünglich Verpflichteten stille Lasten enthielt, weil sie einem Ansatzverbot, Ansatzbeschränkungen oder Bewertungsvorbehalten unterlag, zu dem auf den Übertragungsstichtag folgenden Bilanzstichtag zu einem Erwerbsgewinn, da § 5 Abs 7 EStG anordnet, die Verpflichtung so zu bilanzieren, wir sie beim ursprünglich Verpflichteten ohne Übernahme zu bilanzieren gewesen wäre (Kopplung bzgl Übertragungsstichtag/Folge-Bilanzstichtag). Der Erwerbsgewinn darf über 15 Jahre verteilt werden (im Einzelnen s §§ 4, 5 Rn 1480ff (Hoffmann)). Für darauffolgende Bilanzstichtage wird eine Kopplung der steuerlichen Behandlung von Übertragendem/Übernehmendem gesetzlich nicht statuiert, was zu überschießenden Besteuerungswirkungen und Fehlanreizen führt (s Rn 59f).

§ 42 AO: Die gesetzgerberseitig als Missbrauchsabwehrvorschrift deklarierte Norm § 4f EStG (BT-Drucks 17/13562, 9; s Rn 9) trifft im Regel-Ausnahme-Prinzip für die als reglementierungsbedürftig eingestuften Übertragungssachverhalte explizite belastende Anordnungen. § 4f EStG geht § 42 AO als lex specialis vor.

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