Rn. 21

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Nach § 236 Abs 1 S 1 Nr 2 VAG darf der Pensionsfonds die Höhe der Versorgungsleistungen oder die Höhe der für diese Leistungen zu entrichtenden künftigen Beiträge nicht für alle vorgesehenen Leistungsfälle durch versicherungsförmige Garantien zusagen. Dadurch unterscheidet sich der Pensionsfonds wesentlich von Lebensversicherern einschließlich Pensionskassen (vgl BT-Drucks 14/5150, 45). Sie gewähren nämlich grds ein festes Preis-Leistungs-Verhältnis, und zwar nicht nur für bereits empfangene, sondern auch für künftig noch zu entrichtende Beiträge. Dies bedeutet, dass ein Lebensversicherer für jeden Beitrag eine bestimmte Versorgungsleistung garantiert. Eine solche versicherungsförmige Garantie darf ein Pensionsfonds auch für künftige Versorgungsleistungen zwar übernehmen, aber eben nicht für alle von ihm zugesagten Versorgungsleistungen.

Für bereits empfangene Beiträge darf allerdings auch der Pensionsfonds eine uneingeschränkte Garantie für alle späteren Versorgungsleistungen aussprechen. Dies ist insbesondere bei der Übertragung von Versorgungsverpflichtungen auf ihn bedeutsam.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge