Rn. 31

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Zum BA-Abzug gemäß § 4e Abs 1 EStG (Alt 1) ist das Trägerunternehmen ua berechtigt, wenn es Beiträge aufgrund einer festgelegten Verpflichtung an den Pensionsfonds erbracht hat. Die Verpflichtung kann auf Vertrag oder Sung beruhen.

Dem Gesetz kann nicht entnommen werden, welches Verhältnis die Verpflichtung des Trägerunternehmens begründet haben muss. Sie kann daher sowohl auf dem Pensionsfondsvertrag zwischen dem Pensionsfonds und dem Trägerunternehmen bzw der Satzung des Pensionsfonds oder der Versorgungszusage beruhen. Allerdings muss sich aus der Zusage auch eine Beitragszahlungsverpflichtung an den Pensionsfonds ergeben. Dies ist nicht der Fall bei einer reinen Leistungszusage, aber bei einer "Beitragszusage mit Mindestleistung" (§ 1 Abs 2 Nr 2 BetrAVG), einer "beitragsorientierten Leistungszusage" (§ 1 Abs 2 Nr 1 BetrAVG) oder einer "reinen Beitragszusage" (§ 1 Abs 2a BetrAVG), die über Pensionsfonds durchgeführt werden sollen.

Der Umfang der Versorgungsleistungen ergibt sich aus dem Pensionsplan (§ 237 VAG).

 

Rn. 32

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Die Verpflichtung ist nur dann iSv § 4e Abs 1 EStG (Alt 1) festgelegt, wenn der entsprechende Rechtsbegründungsakt vor der Beitragszahlung wirksam vorgenommen wurde.

Beruht die Verpflichtung auf dem zwischen dem Pensionsfonds und dem Trägerunternehmen abgeschlossen Pensionsfondsvertrag, stellt sich die Frage, ob der Vertrag nur wirksam ist, wenn der Begünstigte dem Vertrag zugestimmt hat. Ein solches Zustimmungserfordernis könnte aus § 150 Abs 2 VVG folgen. Allerdings gilt diese Vorschrift nur für Lebensversicherungsverträge. Beim Pensionsfondsvertrag handelt es sich aber gerade nicht um einen solchen Vertrag (Blomeyer, BetrAV 2001, 430) und wäre ohnehin aus dem § 150 Abs 2 S 1 VVG bei Kollektivlebensversicherungen ausgeschlossen.

 

Rn. 33

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Beiträge iSv § 4e Abs 1 EStG (Alt 1) sind nicht nur solche, die das Trägerunternehmen für eine originäre Pensionsfondsverpflichtung leistet, sondern auch solche, die es wegen der teilweisen oder vollständigen Übernahme von Versorgungsverpflichtungen aus unmittelbaren Versorgungzusagen oder Unterstützungskassenzusagen durch den Pensionsfonds schuldet. Zu der Möglichkeit der LSt-Freiheit aufgrund eines gestreckten BA-Abzugs der insoweit gezahlten Beiträge s Rn 38ff.

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