Rn. 12

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Der Pensionsfonds darf gemäß § 236 Abs 1 S 1 Nr 1 VAG nur

Zitat

"Leistungen der betrieblichen Altersversorgung für einen oder mehrere ArbG zugunsten von ArbN"

erbringen.

Der Begriff der betrieblichen Altersversorgung wird weder in § 236 VAG noch in § 4e EStG definiert. Es ist daher auf die Legaldefinition in § 1 Abs 1 S 1 BetrAVG zurückzugreifen. Sie umfasst hiernach Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung, die einem ArbN aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses v ArbG zugesagt werden.

Der Pensionsfonds muss nicht alle Leistungsarten anbieten, also Alters- und Invaliditäts- und Hinterbliebenenleistungen. Es genügt, wenn er zB nur Altersleistungen gewährt (§ 236 Abs 1 S 1 Nr 4 VAG) oder nur Invaliditäts- und/oder nur Hinterbliebenenleistungen; zum Hinterbliebenenbegriff s Höfer (s § 4b Rn 15f).

 

Rn. 13

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Im Umkehrschluss folgt aus § 236 Abs 1 S 1 Nr 1 VAG, dass der Pensionsfonds nicht berechtigt ist, Leistungen außerhalb der betrieblichen Altersversorgung zu versprechen. Somit darf er zB anders als eine Unterstützungskasse keine Notfallleistungen bei Arbeitslosigkeit oder Krankheit erbringen.

 

Rn. 14

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Auch ist es ihm verwehrt, Rückdeckungsversicherungen anzubieten. Deshalb darf er im Gegensatz zu Lebensversicherern und Pensionskassen kein Rückdeckungsgeschäft in dem Sinne betreiben, dass er Fondszusagen iSv § 169 Abs 4 VVG zur Rückdeckung von unmittelbaren Versorgungszusagen oder Unterstützungskassenzusagen übernimmt.

Auch beim Contractual Trust Arrangement (CTA) handelt es sich nicht um einen Pensionsfonds iSv § 236 VAG. Vielmehr wird es mit Hilfe einer natürlichen oder juristischen Person (idR ein rechtsfähiger Verein) verwirklicht, der v ArbG zum Zwecke der Absicherung von Versorgungsverpflichtungen aus unmittelbaren Versorgungszusagen Mittel zum treuhänderischen Halten übertragen wurden. Aus diesen Mitteln und den aus ihnen erwirtschafteten Erträgen hat das CTA dem ArbG die von ihm erbrachten Versorgungsleistungen zu erstatten. Zusätzlich sichert es die Versorgungsberechtigten für den Fall der Nichtleistung durch den ArbG oder den Pensions-Sicherungs-Verein aG ab.

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