Rn. 67

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Für einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer KapGes, dem von der KapGes eine unmittelbare Versorgungszusage erteilt worden war, kann deren Übertragung auf einen Pensionsfonds unter den verschiedensten Aspekten vorteilhaft sein. So ist er wegen seiner beherrschenden Stellung nicht vom Anwendungsbereich des BetrAVG erfasst und daher auch nicht gemäß § 7 BetrAVG gesetzlich insolvenzgesichert. Durch die Übertragung der Versorgungsverpflichtung auf einen Pensionsfonds erlangt er aber eine weitgehende Insolvenzsicherung, sofern der Pensionsfonds hinsichtlich seines Leistungsversprechens eine versicherungsförmige Garantie für den geleisteten Beitrag (s Rn 21) übernommen hat.

Auch aus bilanzoptischen Gründen möchten KapGes ihre Versorgungsverpflichtungen gegenüber dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer auf den Pensionsfonds übertragen. Zudem werden Übertragungen häufig anlässlich des Verkaufs der Anteile an der KapGes oder der Übergabe der KapGes an Nachfolger vorgenommen, weil Erwerber oder Nachfolger die Versorgungsverpflichtung nicht erfüllen wollen.

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