Rn. 26

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Nach § 4e EStG dürfen vom sog Trägerunternehmen, also dem Unternehmen, das Beiträge an einen Pensionsfonds zugunsten seiner Versorgungsberechtigten leistet, die Beiträge als BA abgezogen werden. Trägerunternehmen ist bei einem Firmenpensionsfonds der ArbG der begünstigten ArbN. Bei einem Konzern-/Branchen- oder Wettbewerbspensionsfonds ist jeweils der einzelne ArbG der begünstigten ArbN Trägerunternehmen iSv § 4e EStG.

Für die rechtliche Einordnung eines Unternehmens als Trägerunternehmen ist es im Hinblick auf § 4e Abs 1 EStG ohne Bedeutung, welche Rechtsform es hat.

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