Rn. 81

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Bei der Ermittlung des Zuwendungsrahmens für Versorgungsanwartschaften ist wie bei den Leistungsempfängern auf die Verhältnisse am Schluss des Wj der Kasse abzustellen (R 4d Abs 13 S 1–3 EStR 2012; aA Blomeyer/Rolfs/Otto, Steuerrecht A Rz 287 (8. Aufl 2022); Stöckler/Karst, Steuerrecht der betrieblichen Altersversorgung 3. Teil Rz 296ff (Dezember 2022)).

 

Beispiel:

Wenn zB das Wj der Kasse am 31.10. und das Wj des Trägerunternehmens am 31.12. endet, richten sich die Zuwendungen des Trägerunternehmens nach den Verhältnissen am Stichtag 31.10.

Folglich darf für einen Leistungsanwärter, der in der Zeit zwischen Ende Oktober und Ende Dezember sein 28. Lebensjahr vollendet, keine Zuwendung getätigt werden.

 

Rn. 82

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Allerdings erlaubt die FinVerw (BMF vom 07.01.1994, BStBl I 1994, 18), die Inventur auf einen Ermittlungsstichtag vorzuverlegen, der höchstens drei Monate vor dem Schluss des Wj der Kasse liegt, wenn

  • der Ermittlungsstichtag ebenfalls höchstens drei Monate vor dem Bilanzstichtag des Trägerunternehmens liegt,
  • die Unterstützungskasse mindestens 100 Begünstigte hat,
  • die Ermittlung der Zuwendungen zum Reservepolster nach § 4d Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst b S 1 EStG (Grundsatzregelung, s Rn 53ff) erfolgt.

Ein Leistungsanwärter, der zB erst nach dem Ermittlungsstichtag, aber vor dem Ende des Wj der Kasse das Mindestalter aus § 4d Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst b S 2 Buchst aa–cc EStG vollendet, ist folglich bei der Anwärterzuwendung zu berücksichtigen.

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