Rn. 115

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Wenn bereits Regelzuwendungen (§ 4d Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst a und b EStG) geleistet worden sind und wenn das gesamte tatsächliche Kassenvermögen das zulässige Kassenvermögen nicht übersteigt, darf das Trägerunternehmen grds noch Rückdeckungsversicherungsprämien als BA absetzen.

Bei Leistungsempfängern ist wegen des Gebotes der Individualisierung (s Rn 50) der BA-Abzug nur insoweit zulässig, wie die Regelzuwendung für den jeweiligen Leistungsempfänger noch nicht ausgenutzt worden ist. Sachgerecht erscheint es, den durch Deckungskapitalzuwendungen gemäß Anlage 1 zu § 4d Abs 1 EStG noch nicht gedeckten Verpflichtungsumfang festzustellen und für diesen Teil der Versorgungsleistung den vollständigen Einmalprämienabzug zuzulassen.

Probleme ergeben sich bei Leistungsanwärtern, wenn mit dem Beginn der vom Trägerunternehmen finanzierten Rückdeckungsversicherung das zulässige Kassenvermögen abgesenkt wird und dadurch eine Überdotierung entsteht.

 

Beispiel:

Das zulässige Kassenvermögen beträgt bei einem Leistungsanwärter, für den Regelzuwendungen vorgenommen werden, das Achtfache der nach § 4d Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst b EStG zulässigen Zuwendung. Sagt eine Unterstützungskasse einem 30-jährigen Leistungsanwärter eine Altersrente von jährlich EUR 5 000 zu und tätigt das Trägerunternehmen vom Alter 30 bis 37 die jährlich höchstzulässige Regelzuwendung von EUR 1 250 (= EUR 5 000 x 0,25), so erreicht im Alter 37 das tatsächliche das zulässige Kassenvermögen iHv von EUR 10 000 (= EUR 1 250 × 8).

Wenn die Kasse im Alter 38 des Leistungsanwärters die Versorgungsverpflichtung kongruent rückdeckt und sich das geschäftsplanmäßige Deckungskapital am Ende des Kassenjahres auf EUR 1 000 beläuft, so beträgt das zulässige Kassenvermögen gemäß § 4d Abs 1 S 1 Nr 1 S 5 EStG nur noch EUR 1 000. Die Kasse ist bei einem tatsächlichen Kassenvermögen von EUR 11 000 (EUR 10 000 + EUR 1 000) überdotiert.

 

Rn. 116

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Ein Übergang von einer nicht rückgedeckten zu einer rückgedeckten Unterstützungskasse ist möglich, wenn die Kasse das vorhandene Reservepolster und das vorhandene Deckungskapital so lange zur Finanzierung einer Rückdeckungsversicherung für Leistungsanwärter verwendet, bis es durch die Zahlung der laufenden Prämien aufgebraucht ist. Das geschäftsplanmäßige Deckungskapital erhöht sich durch die Prämienzahlung, das sonstige Kassenvermögen baut sich wegen des Prämienaufwandes ab. Bei einer aus Eigenmitteln der Kasse finanzierten Rückdeckungsversicherung muss es sich um eine begünstigte Rückdeckungsversicherung handeln, bei der sich das zulässige Kassenvermögen gemäß § 4d Abs 1 S 1 Nr 1 S 5 EStG ermittelt (glA Paschek/D'Souza/Duda, BB 1998, 93).

Anschließend kann das Trägerunternehmen die Jahresprämie als BA geltend machen. Dabei kommt es allerdings vorübergehend zu einer partiellen StPfl der Kasse (Beye, DB 1995, 2033; Doetsch, BB 1995, 2553).

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