Rn. 73

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Gemäß § 4d Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst b S 1 EStG ermittelt sich die Versorgungsanwartschaft bei der anwartschaftsorientierten Zuwendung (Grundsatzregelung s Rn 63ff) aus den

Zitat

"jährlichen Versorgungsleistungen, die der Leistungsanwärter (…) nach den Verhältnissen am Schluss des Wj der Zuwendung im letzten Zeitpunkt der Anwartschaft, spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung"

erhalten kann.

Gemeint ist die Versorgungsleistung, die dem Anwärter im Zeitpunkt des spätestmöglichen Eintritts des Versorgungsfalls zustehen soll, wobei vom Inhalt der Versorgungszusage am Bilanzstichtag ausgegangen wird.

Bei gehaltsabhängigen Versorgungszusagen ist das künftige pensionsfähige Einkommen zugrunde zu legen, das dem Leistungsanwärter am Ende des Wj zugesagt ist, also zB das vor dem Bilanzstichtag zugesagte Gehalt, selbst wenn es erst nach dem Bilanzstichtag fällig ist.

Bemessungsgrundlage ist die zugesagte Versorgungsanwartschaft allerdings nur insoweit, wie sie keine Überversorgung bewirkt, sie also nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag nicht dazu führen würde, dass der Begünstigte im Versorgungsfall aus seiner gesetzlichen und betrieblichen Versorgung eine höhere Leistung als von 75 % seiner Bruttobezüge erhält (BFH vom 19.06.2007, VIII R 100/04, BStBl II 2007, 930).

Mit dem Begriff der "jährlichen Versorgungsleistungen", also den Jahresbeträgen, wird die gleiche Bemessungsgrundlage wie bei der Deckungskapitalzuwendung verwendet, die ebenfalls von Jahresbeträgen ausgeht (s Rn 36). Der Jahresbetrag der Anwartschaft ermittelt sich unter Annahme des Eintritts des Versorgungsfalls am Ende des Anwartschaftszeitraumes.

 

Rn. 74

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Als "letzter Zeitpunkt der Anwartschaft" gilt bei Altersleistungen das Alter, das die Versorgungszusage als "feste Altersgrenze" festgelegt hat (Höfer/Veit/Verhuven, BetrAVG Bd II Kap 9 Rz 192 (Januar 2023)). Zu diesem Zeitpunkt kann der ArbN unabhängig von dem Bezug der gesetzlichen Rente seine betriebliche Altersleistung beanspruchen. Unerheblich ist, dass die Anwartschaft bei vorzeitigem Bezug der gesetzlichen Rente und dem daran gekoppelten Anspruch auf die betriebliche Altersleistung schon früher beendet sein könnte oder dass der letzte Zeitpunkt der Anwartschaft durch Weiterarbeit über die feste Altersgrenze hinausgeschoben werden könnte. S zur Ermittlung des "letzten Zeitpunktes der Anwartschaft" auch die Entscheidung des BAG vom 15.05.2012, 3 AZR 11/10, nach der die Regelaltersgrenze 65 mit den neuen Regelaltersgrenzen in Abhängigkeit vom Geburtsjahr bis zum vollendeten 67. Lebensjahr idR mitwandert. Diese Alter sind maßgeblich, wenn die "feste Altersgrenze" an die "Regelaltersgrenze" gekoppelt ist.

 

Rn. 75

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Als letzter Zeitpunkt der Anwartschaft gilt bei auf Invaliden- und/oder Hinterbliebenenleistungen begrenzten Zusagen das Höchstalter, bis zu dem derartige Leistungen ausgelöst werden können.

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