Rn. 137

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Wenn eine Unterstützungskasse anstelle von lebenslänglich laufenden Leistungen eine einmalige Kapitalleistung gewährt, so gelten lt § 4d Abs 1 S 1 Nr 1 S 7 EStG

Zitat

"10 % der Kapitalleistung als Jahresbetrag einer lebenslänglich laufenden Leistung."

Unerheblich ist, ob der Leistungsplan der Kasse eine Kapitalabfindung bereits vorsieht oder erst nachträglich vereinbart wird, wie hoch die Kapitalabfindung ist oder ob die Kasse nur Kapitalien zusagt, also keine lebenslänglich laufenden Leistungen gewährt (Stöckler/Karst, Steuerrecht der betrieblichen Altersversorgung Teil 3 Rz 170 (Dezember 2022); Höfer/Veit/Verhuven, BetrAVG Bd II Kap 9 Rz 435 (Januar 2023)).

Auch geringfügige Kapitalleistungen sind Kapitalleistungen iS jener Vorschrift (H 4d Abs 2 EStH 2021 "Lebenslänglich laufende Leistungen").

 

Rn. 138

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

§ 4d Abs 1 S 1 Nr 1 S 7 EStG bietet eine Umrechnungshilfe bei Regelzuwendungen für Leistungsanwärter gemäß § 4d Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst b EStG.

Wenn die Zuwendungen für Leistungsanwärter nach der Grundsatzregelung (s Rn 53ff) ermittelt werden, so gilt bei Zusage einer Kapitalleistung ein Zehntel des Kapitals als Jahresbetrag der lebenslänglich laufenden Leistung. Dieser Jahresbetrag ist dann die Bemessungsgrundlage für die Höhe der jährlich als BA abzugsfähigen Zuwendungen und die Höhe des zulässigen Kassenvermögens.

Werden dagegen die Zuwendungen für Leistungsanwärter nach der Sonderregelung (s Rn 58ff) ermittelt, so bemisst sich die Zuwendung nicht an der dem Begünstigten zugesagten Anwartschaft, sondern an dem Durchschnitt der von der Kasse jährlich gezahlten Leistungen. Folgerichtig und praktikabel ist es, in diesem Fall unabhängig vom Leben des Kapitalempfängers ein Zehntel des beim Eintritt des Versorgungsfalles gezahlten Kapitalbetrags noch bis zu zehn Jahre später bei der Ermittlung des Durchschnittsbetrages der jährlichen Kassenleistungen zu berücksichtigen, weil die vom Gesetz geforderte fiktive Jahresrente iHv 10 % des Kapitals eine Laufzeit von zehn Jahren nahelegt.

 

Rn. 139

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Bei Leistungsempfängern kann die Kasse die Kapitalabfindung in dem Wj, in dem sie ihr vom Trägerunternehmen gewährt wird, voll als BA absetzen. Es wäre sinnwidrig, bei Leistungsempfängern den BA-Abzug für die Kapitalabfindung zu ermitteln, indem man den Vervielfältiger der Anlage 1 (zu § 4d Abs 1 EStG) auf ein Zehntel des Kapitals anwendet. Denn aufgrund der altersabhängigen Vervielfältiger könnte das Unternehmen dann in den meisten Fällen entweder mehr oder weniger zuwenden, als für die Kapitalabfindung tatsächlich gebraucht wird.

 

Rn. 140

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Es ist umstritten, ob einmalige Kapitalleistungen zum zulässigen Kassenvermögen gehören. Der BFH bezieht einmalige Kapitalleistungen nach Maßgabe von § 4d Abs 1 S 1 Nr 1 S 7 EStG bei der Ermittlung des zulässigen Kassenvermögens ein (BFH vom 15.06.1994, BStBl II 1995, 21; aA Rau, § 4d EStG Rz 184). Die Auffassung des BFH wird durch die systematische Stellung von S 7 gestützt, der auf die gesetzliche Bestimmung des zulässigen Kassenvermögens in S 4 ff folgt. Zudem gilt seit dem JStG 1996 § 4d Abs 1 S 1 Nr 1 S 2 EStG, der den BA-Abzug bei Überdotierung untersagt, auch bei Zuwendungen für Kapitalabfindungen.

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