Rn. 171
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Grds können Zuwendungen, die das Trägerunternehmen an die Unterstützungskasse geleistet hat, nicht ohne steuerliche Nachteile auf das Trägerunternehmen rückübertragen werden. Ausnahmen von dieser Vermögensbindung bestehen jedoch, wenn
(1) | sich der Durchführungsweg ändert (s Rn 172), indem zB ein Unternehmen ArbN, die bisher von der Unterstützungskasse versorgt werden, stattdessen Pensionszusagen erteilt und deshalb Kassenvermögen vereinnahmt, oder |
(2) | die Kasse "überdotiert" ist und das überschießende Vermögen auf das Unternehmen rückübertragen wird (s Rn 173, 174). |
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