Rn. 171

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Grds können Zuwendungen, die das Trägerunternehmen an die Unterstützungskasse geleistet hat, nicht ohne steuerliche Nachteile auf das Trägerunternehmen rückübertragen werden. Ausnahmen von dieser Vermögensbindung bestehen jedoch, wenn

(1) sich der Durchführungsweg ändert (s Rn 172), indem zB ein Unternehmen ArbN, die bisher von der Unterstützungskasse versorgt werden, stattdessen Pensionszusagen erteilt und deshalb Kassenvermögen vereinnahmt, oder
(2) die Kasse "überdotiert" ist und das überschießende Vermögen auf das Unternehmen rückübertragen wird (s Rn 173, 174).

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