Rn. 172

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Wird die Unterstützungskasse vollständig aufgelöst und das Versorgungsversprechen vom Trägerunternehmen gegen Hingabe des Kassenvermögens übernommen, muss das Unternehmen das rückübertragene Kassenvermögen erfolgswirksam erfassen. So wie die Zuwendungen als BA iRd § 4d EStG abgesetzt werden können, sind gewissermaßen "spiegelbildlich" die Rückübertragungen als BE zu verbuchen. Die einzelnen übertragenen WG sind beim Trägerunternehmen mit ihrem Teilwert anzusetzen. Der BE in Höhe der empfangenen WG steht eine BA aufgrund der Zuführung zur Pensionsrückstellung gegenüber (Höfer/Veit/Verhuven, BetrAVG Bd II Kap 36 Rz 56 (Januar 2023)).

Der BFH hat bei der umwandelnden Verschmelzung einer Unterstützungskasse in der Rechtsform einer GmbH auf das Trägerunternehmen entschieden, dass bei ihm ein zu aktivierender Herausgabeanspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung in Höhe der empfangenen Zuwendungen und der aus ihnen gezogenen Nutzungen entsteht (BFH vom 04.12.1991, BStBl II 1992, 744). Denn das ursprüngliche Rückforderungsverbot sei gegenstandslos geworden, nachdem die Unterstützungskasse infolge der Umwandlung nicht mehr ihren satzungsmäßigen Verpflichtungen nachkommen darf.

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