Rn. 15

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Die in § 1b Abs 3 S 1 BetrAVG niedergelegte Legaldefinition der Pensionskasse verlangt, dass es sich bei der Kasse um eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung handelt. Keine Pensionskasse liegt demnach vor, wenn das Trägerunternehmen nur einen nichtrechtsfähigen Versorgungsfonds angelegt hat oder die Versorgungsmittel einem Treuhänder überantwortet, auch wenn das Fondsvermögen als Sondervermögen aus dem sonstigen BV des ArbG ausgeschieden und seiner freien Verfügung entzogen ist, so dass eine dauernde Verwendung für die Versorgungszwecke gesichert erscheint.

Letzteres ist bei sog Contractual Trust Arrangements (CTA) der Fall, bei denen laut § 246 Abs 2 S 2 HGB das ausgesonderte Vermögen nicht beim Unternehmen zu aktivieren ist und in dem Maße, wie es die Versorgungsverpflichtung des Unternehmens deckt, keine Passivierung der Verpflichtung beim Unternehmen erfolgt (Höfer, BetrAVG Bd II Kap 48 Rz 35ff (Januar 2023)).

 

Rn. 16

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

In der Literatur wird die Auffassung vertreten, dass im Hinblick auf die Legaldefinition des § 1b Abs 3 S 1 BetrAVG die unselbstständigen Versorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes keine Pensionskassen iSv § 4c EStG sind.

Diese Auffassung wird nicht von der FinVerw geteilt. Sie stuft diese Versorgungseinrichtungen trotz der fehlenden Rechtsfähigkeit als Pensionskassen ein (R 4c Abs 1 EStR 2012). Dieser Ansicht ist auch der BFH in einer zu § 40b EStG ergangenen Entscheidung (BFH vom 22.09.1995, BStBl II 1996, 136). Er beruft sich insoweit auf die Gesetzesbegründung zu § 4c EStG, nach der die arbeitsrechtliche Definition nur im Zweifel für die steuerlichen Vorschriften maßgebend sein soll (BT-Drucks 7/1281, 33).

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