Rn. 38

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Darüber hinaus ist der BA-Abzug selbst bei Vorliegen einer satzungs- oder geschäftsplanmäßigen Verpflichtung (s Rn 27) gemäß § 4c Abs 2 EStG ausgeschlossen, wenn die betriebliche Veranlassung fehlt. Dabei kommt es darauf an, ob die Zuwendungen der Finanzierung von Versorgungsleistungen dienen, die bei unmittelbarer Erbringung durch das Trägerunternehmen bei ihm nicht betrieblich veranlasst wären. Dies wäre zB der Fall, wenn für den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH Beiträge zur Finanzierung von Versorgungsleistungen aufgewendet werden, die zu dessen Überversorgung (Höfer, BetrAVG Bd II Kap 44 Rz 305ff (Januar 2023)) führen würden. Dann ist bereits der Beitragsaufwand nicht mehr BA, obwohl er sich noch im Rahmen des angemessenen Gehaltes des Gesellschafter-Geschäftsführers befindet.

§ 4c Abs 2 EStG ist ebenso wie Abs 1 lex specialis im Verhältnis zu § 4 Abs 4 EStG.

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