Rn. 11

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Die Pensionskasse hat Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (vgl § 1 Abs 1 S 1 BetrAVG) zu gewähren; insoweit gelten die zur Direktversicherung gemachten Ausführungen (Höfer, s § 4b Rn 18ff) entsprechend.

 

Rn. 12

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Eine Pensionskasse gewährt insoweit keine betriebliche Altersversorgung, wie sie die Rückdeckungsversicherung (§ 232 Abs 1 Nr 4 VAG) von unmittelbaren Versorgungszusagen bzw Unterstützungskassen- oder Pensionsfondszusagen betreibt. Denn die von ihr zu erbringenden Leistungen sind keine Leistungen iSv § 1 Abs 1 S 1 BetrAVG. Diese sog Rückdeckungskassen werden daher weder von § 1b Abs 3 S 1 BetrAVG noch von § 4c EStG erfasst (Rau, § 4c EStG Rz 18; Höfer, BetrAVG Bd II Kap 22 Rz 22 (Januar 2023)), wohl aber, wenn sie sowohl betriebliche Altersversorgung gewähren als auch Rückdeckungsversicherungsschutz.

 

Rn. 13

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Der § 4c EStG ist nicht auf sog Sterbekassen anzuwenden, die ihren Mitgliedern Leistungen in Form von Sterbegeldern gewähren. Sterbegelder werden anlässlich des Todes des Versicherten als einmaliger Betrag gezahlt, mit dem idR Sterbekosten gedeckt werden sollen. Sie sind nach der Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes keine Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (BAG vom 10.02.2009, 3 AZR 653/07).

Allerdings darf die Pensionskasse lt § 232 Abs 1 Nr 3 VAG auch Sterbegelder in der Höhe der gewöhnlichen Bestattungskosten gewähren. Zuwendungen zur Finanzierung von Sterbegeldern sind im Rahmen des § 4c EStG BA.

 

Rn. 14

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

vorläufig frei

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