Rn. 40

Stand: EL 166 – ET: 08/2023

Ausübungszeitpunkt: Das Wahlrecht zur Bestimmung des Wj wird durch Aufstellung der ersten Bilanz ausgeübt (BFH v 16.02.1989, IV R 307/84, BFH/NV 1990, 632; BFH v 16.12.2003, VIII R 89/02, BFH/NV 2004, 936; BFH v 09.11.2006, IV R 21/05, BStBl II 2010, 230; BFH v 07.11.2013, IV R 13/10, BStBl II 2015, 226). Die tatsächliche Aufstellung des ersten JA ist von der Umstellung des Wj abzugrenzen, da Letzteres der Zustimmung des FA bedarf.

Eine bestimmte Form der Wahlrechtsausübung ist nicht vorgeschrieben (BFH v 07.11.2013, IV R 13/10, BStBl II 2015, 226). Die Norm stellt auf den Realakt ab (tatsächliche abschließende Erstellung als Organisationsakt des Kaufmanns, vgl BFH v 09.11.2006, IV R 21/05, BStBl II 2010, 230), die erstmalige Wahlrechtsausübung erfolgt unabhängig von der Mitwirkung des FA. Bei Willensänderungen bzgl der Wahl des Abschlussstichtages bis zur Erstellung des ersten – endgültigen – eingereichten Abschlusses liegt nicht bereits eine zustimmungspflichtige Wj-Umstellung vor, diese vollzieht sich vielmehr im Rahmen der zustimmungsfreien endgültigen Bestimmung des ersten Wj (zum Zeitpunkt der Vorlage beim FA als Zeitpunkt der Wahlrechtsausübung im Sonderfall der Herauslösung eines Gewerbebetriebs aus einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb abstellend auch BFH v 09.11.2006, IV R 21/05, BStBl II 2010, 230 unter II.1.c.aa.).

 

Rn. 41–44

Stand: EL 166 – ET: 08/2023

vorläufig frei

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