Rn. 17

Stand: EL 166 – ET: 08/2023

Entsprechend der Gewinnermittlung für den einzelnen land- und forstwirtschaftlichen bzw Gewerbebetrieb gilt das Wj für den einzelnen Betrieb des StPfl. Das betriebsbezogene Verständnis der Vorschrift hat zur Folge, dass jeder Betrieb nur ein einheitliches Wj haben kann – auch wenn ein Gewerbebetrieb zB mehrere in das HR eingetragene Zweigniederlassungen unterhält. Unterhält ein StPfl mehrere land- und forstwirtschaftliche Betriebe oder Gewerbebetriebe oder neben einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb einen Gewerbebetrieb, kann für jeden Betrieb, für den eine selbstständige Gewinnermittlung vorzunehmen ist, das Wj autonom bestimmt werden, so dass auch verschiedene Wj in Betracht kommen.

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