Rn. 290

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Der Tatbestand erfasst Einkünfte iRd in § 22 Nr 4 EStG genannten Entschädigungen, Amtszulagen, Übergangsgelder, Sterbegelder, Versorgungsabfindungen und Versorgungsbezüge, die auf Grund des AbgG oder vergleichbarer Gesetze der Länder gezahlt werden (s Rn 192ff). Der inländische Anknüpfungspunkt ist zum einen in der nationalen Rechtsgrundlage für die Zahlungen zu sehen (Frotscher in Frotscher, § 49 EStG Rz 405, EL 213, 1/2022), zum anderen in dessen Ursprung aus einer inländischen Kasse (Kuhn in H/H/R, § 49 EStG Rz 1044, August 2019). Die Einkünfte ermitteln sich als Überschuss der Einnahmen über die WK (§ 2 Abs 2 Nr 2 EStG).

Die Steuererhebung erfolgt im Wege der Veranlagung; ein Steuerabzug ist nicht vorgesehen. Die deutschen DBA beinhalten regelmäßig keine Sonderregelungen, so dass auf bilateraler Ebene der steuerliche Zugriff durch den Wohnsitzstaat des Abgeordneten erfolgt (Art 21 OECD-MA).

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