eaa) Veräußerung von Anteilen von KapGes mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland

 

Rn. 139

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Was unter Anteilen an einer KapGes zu verstehen ist, wird in § 17 Abs 1 S 3 EStG legaldefiniert. Insofern müssen die Tatbestandsvoraussetzungen von § 17 EStG erfüllt sein.

 

Rn. 140

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

KapGes sind Gesellschaften iSv § 1 Abs 1 Nr 1 KStG, also insbesondere Europäische Gesellschaft, AG, KGaA und GmbH. Sie müssen Sitz oder Geschäftsleitung im Inland haben. Nicht ausreichend ist, dass ausländische KapGes über inländischen Grundbesitz verfügen (vgl Link in H/H/R, § 49 EStG Rz 582, August 2019).

 

Rn. 141

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Der Begriff der Anteile ist in § 17 Abs 1 S 3 EStG legaldefiniert. Durch Bezug auf § 17 EStG wird klargestellt, dass die Beteiligung am Nennkapital der KapGes mindestens 1 % betragen muss (vgl Link in H/H/R, § 49 EStG Rz 577, August 2019). Infolge der isolierenden Betrachtungswiese ist es unerheblich, ob die Anteile im Ausland im BV oder im PV gehalten werden (BFH BStBl III 1967, 45; Loschelder in Schmidt, § 49 EStG Rz 48, 41. Aufl). Werden die Anteile im BV eines inländischen Betriebs gehalten, liegen bereits gewerbliche Einkünfte aus § 49 Abs 1 Nr 2 Buchst a EStG vor.

 

Rn. 142

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Der Ort der Veräußerung oder die Staatszugehörigkeit des Erwerbers ist unerheblich (vgl Link H/H/R, § 49 EStG Rz 575, August 2019).

 

Rn. 143

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Es werden sämtliche Vorgänge erfasst, die § 17 EStG unterfallen (Loschelder in Schmidt, § 49 EStG Rz 49, 41. Aufl). Für verschiedene Fallgruppen s Link in H/H/R, § 49 EStG Rz 757 aE, August 2019.

eab) Nachversteuerung stiller Reserven bei späterer Veräußerung

 

Rn. 144

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Ab dem VZ 2006 (§ 52 Abs 57 EStG aF) erfolgt eine Versteuerung der stillen Reserven gemäß § 49 Abs 1 Nr 2 Buchst e Doppelbuchst bb EStG. Mit der Regelung soll eine Erfassung der stillen Reserven in den Anteilen sichergestellt werden, wenn der Veräußerer nicht im Inland ansässig ist und die Voraussetzungen des § 49 Abs 1 Nr 2 Buchst e Doppelbuchst aa EStG nicht erfüllt sind.

 

Rn. 145

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Anwendungsfälle

(1) Aufgrund eines Antrags wurden bei einer Vermögensübertragung durch Verschmelzung (§§ 1113 UmwStG) die Anteile der übernehmenden Körperschaft mit dem Buchwert der Anteile der übertragenden Körperschaft angesetzt.
(2) Bei einem qualifiziertem Anteilstausch wurde aufgrund eines Antrags nicht der gemeine Wert, sondern der Buch- oder Zwischenwert angesetzt (§ 21 Abs 2 S 3 Nr 2 UmwStG). In beiden Fallkonstellationen unterliegt der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile der Besteuerung.
(3) Bei der Sitzverlegung in das EU-Ausland erfolgte aufgrund der Ausnahme von der Veräußerungsfiktion aus § 17 Abs 5 EStG keine Besteuerung der stillen Reserven (§ 17 Abs 5 S 2 EStG). Dies erfolgt bei der Veräußerung dieser Anteile.

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