Rn. 134

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Es ist unerheblich, wem die Einnahmen zufließen (§ 49 Abs 1 Nr 2 Buchst d EStG letzter Hs). Der Wortlaut der Norm ("durch") erfordert lediglich einen kausalen Zusammenhang zur Darbietung (BFH BFH/NV 1994, 864). Sofern dieser gegeben ist, können die Einnahmen dem Darbietenden selbst, dem Verwertenden oder einem Dritten zufließen (Loschelder in Schmidt, § 49 EStG Rz 44, 41. Aufl).

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