Rn. 249

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Erfasst werden in entsprechender Anwendung des § 20 Abs 3 EStG solche Einkünfte, die als besondere Entgelte oder Vorteile neben den Einkünften aus § 20 Abs 1 EStG oder an deren Stelle gewährt werden (s § 20 Rn 1410 (Schlotter)). Die entsprechende Anwendung der Regelung auf Sachverhalte des § 49 Abs 1 Nr 5 EStG hat zur Folge, dass § 20 Abs 3 EStG nur soweit Anwendung findet, wie § 49 Abs 1 Nr 5 EStG auf die Regelungen des § 20 Abs 1 und 2 EStG Bezug nimmt. Daraus folgt, dass eine Erweiterung auf den Tatbestand des § 20 Abs 2 EStG ausscheidet (vgl Klein/Link in H/H/R, § 49 EStG Rz 860, August 2019; vgl Reimer in Brandis/Heuermann, § 49 EStG Rz 275a, EL 162, 5/2022).

 

Rn. 250

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Die Regelung beinhaltet eine Ergänzung der übrigen Tatbestände des § 49 Abs 1 Nr 5 EStG, so dass kein eigenständiger Inlandsbezug verlangt wird (Loschelder in Schmidt, § 49 EStG Rz 103, 41. Aufl). Ein Inlandsbezug liegt vielmehr aufgrund dessen vor, dass die Vorteile "neben" einem der übrigen nach § 49 Abs 1 Nr 5 S 1 EStG beschränkt stpfl Einkünften gewährt worden sein müssen (vgl Wortlaut § 20 Abs 3 Alt 1 EStG). Der über Nr 5 S 1 bestehende Inlandsbezug strahlt aber nur dann auf S 2 über, sofern die in § 20 Abs 3 EStG normierten Erträge "neben" diesen Einkünften erzielt wurden. Für die Alt 2 des § 20 Abs 3 EStG ("an deren Stelle") besteht somit nach dem Wortlaut der Norm kein inländischer Anknüpfungspunkt. Die beschränkte StPfl soll jedoch davon abhängen, ob die entsprechenden Inlandsbezüge des § 49 Abs 1 Nr 5 S 1 EStG vorliegen (vgl Gosch in Kirchhof/Seer, § 49 EStG Rz 81, 21. Aufl).

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