Rn. 71

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Eine persönliche Weisungsgebundenheit des Vertreters ist nicht erforderlich (BFH BStBl II 1972, 785). Bei ArbN ergibt sich die sachliche Weisungsgebundenheit bereits aus dem Anstellungsvertrag, bei Selbstständigen aus dem Auftrags- oder Geschäftsbesorgungsverhältnis (Bärsch in H/H/R, § 49 EStG Rz 234, August 2019). Wie eng die FinVerw die sachliche Weisungsgebundenheit versteht, wird deutlich anhand der dem DBA-Recht angepasste Billigkeitsregelung in den EStR zu § 49 EStG. Danach besteht für Handelsvertreter, Kommissionäre und Makler eine Ausnahme, wenn die Geschäftsbeziehungen nur im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit unterhalten werden und die Besteuerung des ausländischen Unternehmens nicht durch ein DBA geregelt ist (R 49.1 Abs 1 S 2 EStR 2012; BMF BStBl I 1999, 1076 Tz 1.1.2 Abs 1). Die Einkünfte unterfallen dann insoweit nicht der beschränkten StPfl. Gleiches gilt für ständige Handelsvertreter iSv § 84 HGB, die keine Vollmacht zu Vertragsverhandlungen und Vertragsabschlüssen besitzen und auch über kein Warenlager des ausländischen Unternehmens verfügen (R 49.1 Abs 1 S 3 EStR 2012; BMF BStBl I 1999, 1076 Tz 1.1.2).

Allerdings ergibt sich eine sachliche Weisungsgebundenheit nach Ansicht des BFH dann, wenn ein Alleingeschäftsführer gleichzeitig Angestellter und Mehrheitsgesellschafter einer unternehmenstragenden Gesellschaft ist. In diesem Fall soll eine Einheitlichkeit der Willensbildung gegeben sein (BFH BFHE 263, 102). Der BFH hat dagegen die Auffassung, dass die Gesellschafter als "Unternehmen" iSd § 13 AO und die Organmitglieder als deren weisungsgebundene Vertreter anzusehen sind, also die Maßgeblichkeit gesellschaftsrechtlicher Weisungsbefugnisse im Bereich des § 13 AO abgelehnt (BFH BFHE 263, 102; vgl Bärsch in H/H/R, § 49 EStG Rz 234, August 2019).

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