Rn. 57

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Der Betriebsstättenkatalog in § 12 S 2 AO enthält eine nicht abschließende Aufzählung. Fraglich ist in diesem Zusammenhang, ob der Beispielskatalog konstitutiven oder deklaratorischen Charakter hat. Der BFH geht hinsichtlich der Stätte der Geschäftsleitung (Nr 1) und der Bauausführung und Montagen (Nr 8) von einer Definitionserweiterung aus, die eine feste Einrichtung oder Anlage nicht notwendigerweise voraussetzt (BFH BStBl II 1994, 148). Hiergegen spricht der eindeutige Wortlaut der Norm ("insbesondere"), aus dem zu schließen ist, dass die Voraussetzungen aus § 12 S 1 AO auch bei den Bsp erfüllt sein müssen. Ferner spricht für einen deklaratorischen Charakter die Einhaltung der durch § 12 S 1 AO vorgegeben Konturen des Betriebsstättenbegriffs (Bärsch in H/H/R, § 49 EStG Rz 205, August 2019).

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