Rn. 173

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Über das Erfordernis des Vorliegens sämtlicher Tatbestandsmerkmale des § 18 EStG erfolgt eine Abgrenzung zur nichtselbstständigen Arbeit und zur gewerblichen Tätigkeit. Nur natürliche Personen unterfallen der Regelung. Ausländische KapGes können auch unter Beachtung der isolierenden Betrachtungsweise nach § 49 Abs 2 EStG (ausführlich dazu s Rn 308ff) keine Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erzielen (BFH BStBl II 1971, 771; 1974, 511; 1983, 213; 1983, 367).

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