Rn. 284

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Die Steuererhebung erfolgt im Wege der Veranlagung; ein Steuerabzug erfolgt nicht. Sofern ausschließlich Einkünfte aus § 49 Abs 1 Nr 7 oder 10 EStG zu veranlagen sind, ist das FA Neubrandenburg für die Steuerveranlagung zuständig (§ 19 Abs 6 AO iVm § 1 EStZuStV).

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