Rn. 184
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Von den erzielten Einkünften abziehbar sind grds die WK/BA; im Falle der Steuererhebung im Wege des Steuerabzugs findet § 50a Abs 3 EStG Anwendung. Die Gewinnzuordnungsgrundsätze für Betriebsstätten finden bzgl der Zurechnung der Gewinne zur festen Einrichtung oder Betriebsstätte Anwendung. In besonderen Konstellationen ist die Aufteilung einheitlicher Einnahmen erforderlich (s Haiss in H/H/R, § 49 EStG Rz 696, August 2019).
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